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Die Nutzung des Verfahrens nach § 108a SGB IV setzt weiter die Einwilligung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin voraus (Abs. 2 Satz 2). Die Elterngeldstellen dürfen die Abfrage nur beauftragen, wenn sich die Betroffenen "zuvor", d. h. vor der Abfrage, mit der Nutzung dieses Verfahrens einverstanden erklärt haben. Die Elterngeldstellen (§ 12 Abs. 1 BEEG) ihrerseits dürfen Abfrage und Übermittlung der Entgeltbescheinigungen nach § 108a SGB IV nur beauftragen, wenn die Antragsteller/innen ihnen gegenüber sowohl in die Datenabfrage als auch in die Datenübermittlung eingewilligt haben.[1] Die Elterngeldstellen müssen die Einwilligung belegen können. Die Regelung nimmt Bezug auf Art. 7 DSGVO, der für die Übermittlung von Daten u. a. die Einwilligung des Berechtigten voraussetzt. Die Einwilligung ist widerruflich und muss aus freiem Willen erteilt worden sein, d. h. ohne Druck zustande gekommen sein. Da das digitale Verfahren dazu dienen soll, die Antragsteller/innen von Bürokratie zu entlasten, ist zu erwarten, dass diese – wenn möglich – das freiwillige Angebot nach Abs. 2 i. V. m. § 108a SGB IV nutzen.

[1] Vgl. BT-Drucks 19/21987 S. 30.

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