Rz. 8

Zusätzlich kann ein Elternteil auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG – eine Minderung des Erwerbseinkommens vorausgesetzt – auch dann beziehen, wenn mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls i. S. v. § 1666 Abs. 1 und 2 BGB verbunden wäre. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Von einer Vermögensgefährdung ist nach der gesetzlichen Vermutung des § 1666 Abs. 2 BGB i. d. R. auszugehen, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

 

Rz. 9

Für die Inanspruchnahme weiterer Monatsbeträge ist nicht entscheidend, ob das Familiengericht bereits tätig geworden ist, da Abs. 1 Nr. 2 nur auf die ersten beiden Absätze des § 1666 BGB, nicht aber auf dessen, die familiengerichtlichen Maßnahmen im Einzelnen aufführenden Abs. 3 verweist. Die Entscheidung über die Frage, ob mit dem Wechsel der Betreuungsperson eine Gefährdung des Kindeswohls i. S. d. Gesetzes verbunden ist, fällt der nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörde zu; sie ist anhand objektiver Maßstäbe zu treffen. Eine entsprechende Bescheinigung des Jugendamts dürfte jedoch regelmäßig eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen.[1]

[1] Vgl. Brose/Weth/Volk/Brose, § 4, Rz. 44; HK-MuSchG/Lenz/Wagner, § 4c, Rz. 5.

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