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Schließt der Arbeitgeber mit der Ersatzkraft einen nach § 21 befristeten Arbeitsvertrag, so kann dieser wegen § 17 Abs. 3 TzBfG nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn eine solche Kündigungsmöglichkeit während der Befristung ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist. Zwar sieht das Gesetz für diese Vereinbarung die Schriftform nicht vor, gleichwohl ist dem Arbeitgeber aus Gründen der Beweisbarkeit dringend anzuraten, eine solche Kündigungsmöglichkeit klar und eindeutig im Arbeitsvertrag zu regeln. Dabei sollte auch explizit die Kündigungsmöglichkeit während des Laufs der Befristung erwähnt werden. Sinnvoll erscheint etwa folgende Formulierung: "Das Arbeitsverhältnis kann auch während des Laufs der Befristung gekündigt werden." Fehlt eine solche Vereinbarung, kann das Arbeitsverhältnis ordentlich nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 gekündigt werden.

Eine außerordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses ist dagegen unter den Voraussetzungen des § 626 BGB vor Befristungsende möglich. Diese setzt voraus, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung oder – falls eine ordentliche Kündigung vertraglich vereinbart wurde – bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Daher kommt eine außerordentliche Kündigung im Regelfall nur bei schweren Pflichtverletzungen der Ersatzkraft in Betracht, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers scheidet eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte außerordentliche Kündigung dagegen aus. Zudem kann die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung aller für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden.

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