Rz. 65

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Elternzeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), denn Voraussetzung dafür wäre, dass Nichterbringung der Arbeitsleistung alleine auf der Erkrankung des Arbeitnehmers beruht. Das ist hier aber gerade nicht der Fall, da der Arbeitnehmer aufgrund seiner Elternzeit die Arbeitsleistung auch dann nicht erbracht hätte, wenn er gesund gewesen wäre.[1]

 

Rz. 66

Anders ist es hingegen, wenn ein erkrankter Arbeitnehmer die Elternzeit erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch nehmen möchte, in dem er wieder genesen ist: Das ist möglich.[2] Dann steht ihm zunächst der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Das gilt aber nicht, wenn er die Elternzeit bereits verbindlich in Anspruch genommen hat, denn hier wäre die Arbeit auch ohne die Erkrankung ausgefallen.[3]

Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bis über das Ende hinaus erkrankt; ab dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitspflicht wieder bestanden hätte, steht ihm Entgeltfortzahlung zu – und zwar für die Dauer von vollen 6 Wochen, auch wenn die Erkrankung schon lange vorher während der Elternzeit begonnen hatte.

[1] BAG, Urteil v. 22.6.1988, 5 AZR 526/87, AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG.
[2] BAG, Urteil v. 17.10.1990, 5 AZR 10/90, AP Nr. 4 zu § 15 BErzGG.
[3] HK-MuSchG/BEEG/Rancke, 6. Aufl. 2022, § 15 BEEG, Rz. 51.

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