Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsurlaub bei Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Während des Erziehungsurlaubs, in dem keine erlaubte Teilzeitarbeit erbracht wird, ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten. Deshalb hat der Arbeitnehmer, wenn er arbeitsunfähig erkrankt, keinen Anspruch auf Krankenbezüge.

2. Für die Frage, ob der Arbeitnehmer, der Erziehungsurlaub verlangt, Anspruch auf Erziehungsgeld hat (§ 15 Abs 1 Satz 1 BErzGG), kann und muß der Arbeitgeber sich nach einem von der zuständigen Behörde ergangenen Bescheid richten (§ 16 Abs 5 BErzGG).

3. Hat der Arbeitnehmer rechtswirksam Erziehungsurlaub in Anspruch genommen, so werden der Beginn und der Lauf des Erziehungsurlaubs nicht schon allein dadurch berührt, daß der Arbeitnehmer vor Beginn des Erziehungsurlaubs arbeitsunfähig krank wird. Dies gilt auch dann, wenn wegen der Gewährung von Krankengeld nach § 189 Abs 2 Satz 2 RVO der Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt.

 

Normenkette

BGB § 616 Abs. 2 a.F.; RVO § 189 Abs. 2; BErzGG § 1 Abs. 5, 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 16 Abs. 1, 5, 3, § 15 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 20.05.1987; Aktenzeichen 4 Sa 235/87)

ArbG Osnabrück (Entscheidung vom 16.01.1987; Aktenzeichen 3 Ca 2061/86)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der bei der Klägerin versicherten und bei dem Beklagten beschäftigten Angestellten K für die Zeit vom 17. April bis 3. Juni 1986 ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle zustand, der auf die Klägerin übergegangen ist.

Frau K hat am 19. Februar 1986 entbunden. Die Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG endete am 16. April 1986. Noch vor dem 19. März 1986 hat Frau K beim zuständigen Arbeitsamt einen Antrag auf Erziehungsgeld gestellt und dem Beklagten mitgeteilt, daß sie im Anschluß an die Schutzfrist ab 17. April 1986 bis zur Vollendung des 10. Lebensmonats ihres Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen wolle. Das Erziehungsgeld ist Frau K für die Zeit ab der Geburt ihres Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensmonats durch Bescheid des Arbeitsamtes bewilligt worden. Dieser Bescheid ist nicht widerrufen oder zurückgenommen worden.

Vor Antritt des Erziehungsurlaubs wurde Frau K am 4. April arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 3. Juni 1986. Die Klägerin gewährte ihrer Versicherten Krankengeld, das sich für die Zeit vom 17. April bis zum 3. Juni 1986 auf 3.006,59 DM belief. Die Klägerin ist der Ansicht, Frau K habe ab 17. April 1986 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung zugestanden. Zwar sei der Erziehungsurlaub für die Zeit ab 17. April 1986 vorgesehen gewesen, die Versicherte habe ihn jedoch wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht antreten können. Die Klägerin sei nach § 189 Abs. 2 Satz 2 RVO verpflichtet gewesen, ihrer Versicherten Krankengeld zu gewähren. Nach § 2 Abs. 2 BErzGG stehe der Bezug von Krankengeld einer vollen Erwerbstätigkeit gleich, und das führe dazu, daß nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BErzGG eine der Anspruchsvoraussetzungen für das Erziehungsgeld entfallen sei. Dies wiederum bewirke, daß der Versicherten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BErzGG kein Anspruch auf Erziehungsurlaub mehr zugestanden habe.

In Höhe des gewährten Krankengeldes sei der Gehaltszahlungsanspruch gemäß § 115 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Diese hat deshalb beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die

Klägerin 3.006,59 DM nebst 6,3 % Zinsen

seit dem 18. Dezember 1986 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, mit Bewilligung des Erziehungsgeldes und der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs sei dieser ab dem von der Arbeitnehmerin gewollten Beginn zu gewähren. Die zwischenzeitlich eingetretene Erkrankung ändere hieran nichts. Für die Zeit des Erziehungsurlaubs bestehe keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Der Erziehungsurlaub wäre auch nicht entfallen, wenn für die Zeit, in der Krankengeld gewährt wurde, kein Anspruch auf Erziehungsgeld bestanden hätte. Jedoch sei davon ohnehin nicht auszugehen, weil der Bescheid über die Bewilligung des Erziehungsgeldes nicht aufgehoben worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin weiterhin den Erfolg ihrer Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Angestellten K gegen den Beklagten für die Zeit vom 17. April bis zum 3. Juni 1986 kein Anspruch auf Zahlung ihrer Bezüge zugestanden hat. Deshalb konnte die Klägerin auch nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs einen entsprechenden Anspruch erwerben.

I. 1. Die Angestellte K war in der Zeit vom 17. April bis zum 3. Juni 1986 unstreitig arbeitsunfähig krank. Der bei einer Arbeitsunfähigkeit an sich nach § 616 Abs. 2 BGB vorgesehene Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bestand im vorliegenden Falle nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und weitgehend übereinstimmender Auffassung im Schrifttum setzt der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit voraus, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige und ausschließliche Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung und damit für den Verlust des Vergütungsanspruchs bildet (vgl. BAGE 11, 19 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB; Urteil vom 22. Juni 1961 - 5 AZR 236/60 - AP Nr. 4 zu § 133 c GewO; zuletzt Urteil vom 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP Nr. 64 zu § 1 LohnFG, zu II 1 der Gründe m. w. N.; ferner Marienhagen, Lohnfortzahlungsgesetz, Neubearbeitung August 1987, § 1 Rz 19; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, Stand August 1987, L 332 f.).

Vorliegend war die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit ab 17. April 1986 nicht die entscheidende Ursache dafür, daß Frau K ihre Arbeitsleistung nicht erbrachte. Ab dem vorgenannten Zeitpunkt stand der Arbeitnehmerin nämlich Erziehungsurlaub zu. Während des Erziehungsurlaubs ist der Arbeitnehmer von seiner vertraglichen Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Für den Arbeitgeber entfällt, anders als beim Erholungsurlaub, ebenfalls dessen Hauptpflicht, das Arbeitsentgelt zu zahlen (vgl. Meisel/Sowka, Mutterschutz, Mutterschaftshilfe, Erziehungsgeld, 3. Aufl., § 15 BErzGG Rz 32; Gröninger/Thomas, MuSchG 1988, BErzGG § 15 Rz 38; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, MuSchG, 5. Aufl., § 15 BErzGG Rz 35). Ab 17. April 1986 hätte die Arbeitnehmerin demgemäß auch dann, wenn sie nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre, ihre Arbeitsleistung nicht bringen müssen, und sie hätte keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Bezüge gehabt. Da die Bestimmungen über die Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfalle nur den Anspruch aufrechterhalten wollen, der allein durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entfällt, vorliegend aber auch ohne die Erkrankung kein Anspruch auf Vergütung bestanden hätte, ändert die Arbeitsunfähigkeit hieran nichts.

2. Der Anspruch auf Erziehungsurlaub war nach § 15 BErzGG gegeben und von der Arbeitnehmerin rechtswirksam in Anspruch genommen worden.

a) Nach § 15 Abs. 1 BErzGG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn sie einen Anspruch auf Erziehungsgeld haben oder nur deshalb nicht haben, weil das Einkommen im Sinne von § 6 BErzGG die in § 5 Abs. 2 BErzGG festgelegte Einkommensgrenze übersteigt. Letzteres kommt allerdings überhaupt erst für die Zeit ab Beginn des siebten Lebensmonats in Betracht. Kein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht jedoch nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BErzGG, solange die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden darf.

Die zuletzt genannte Einschränkung greift hier nicht ein, weil die Arbeitnehmerin den Erziehungsurlaub für die Zeit nach Ablauf der achtwöchigen Schutzfrist beantragt hat. Die im übrigen nach § 15 Abs. 1 BErzGG notwendige Voraussetzung, der Anspruch auf Erziehungsgeld, war vorliegend jedenfalls bei Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs erfüllt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat das zuständige Arbeitsamt auf Antrag der Klägerin ihr durch Bescheid Erziehungsgeld vom Tage der Geburt bis zur Vollendung des zehnten Lebensmonats des Kindes zuerkannt. Nach § 16 Abs. 5 BErzGG können die Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungsurlaub durch Vorlage des Bewilligungsbescheides über das Erziehungsgeld dargelegt und bewiesen werden. Das ist hier nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gegenüber dem Beklagten geschehen.

b) Der nach § 15 BErzGG gegebene Anspruch auf Erziehungsurlaub entsteht nicht automatisch. Nach § 16 Abs. 1 BErzGG muß der Arbeitnehmer ihn geltend machen, und zwar spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er verwirklicht werden soll; dabei muß er gleichzeitig erklären, bis zu welchem Lebensmonat des Kindes der Erziehungsurlaub beansprucht wird. Nach der gesetzlichen Regelung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Arbeitnehmer fristgerecht gegenüber dem Arbeitgeber den Erziehungsurlaub verlangt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 15 BErzGG erfüllt, so entsteht der Urlaubsanspruch, ohne daß ein Einverständnis des Arbeitgebers hierzu erforderlich ist (Meisel/Sowka, aaO, § 16 BErzGG Rz 3 und 34; Gröninger/Thomas, aaO, § 16 BErzGG Rz 9; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, aaO, § 16 BErzGG Rz 1). Der Arbeitgeber muß das Fernbleiben des Arbeitnehmers von dem gewünschten Zeitpunkt ab hinnehmen. Die Ankündigungsfrist ist im Interesse des Arbeitgebers vorgeschrieben, damit er sich auf den Ausfall der Arbeitskraft entsprechend einrichten und gegebenenfalls rechtzeitig eine Ersatzkraft einstellen kann.

Vorliegend hat die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Erziehungsurlaub fristgerecht bei dem Beklagten erhoben. Sie hat dabei nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den Bescheid über die Bewilligung des Erziehungsgeldes durch das Arbeitsamt vorgelegt. Außerdem hat sie angegeben, wie lange sie den Erziehungsurlaub beanspruche. Damit waren alle Voraussetzungen dafür erfüllt, daß der Erziehungsurlaub ab 17. April 1986 begann.

II. An der Rechtslage, daß die Arbeitnehmerin ab 17. April 1986 deshalb nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet war, weil sie Erziehungsurlaub hatte, hat sich nicht deshalb etwas geändert, weil Frau K seit dem 4. April 1986 und über den 17. April 1986 hinaus bis zum 3. Juni 1986 arbeitsunfähig erkrankt war.

1. a) Anders als es das Gesetz für den Erholungsurlaub vorsieht (§ 9 BUrlG), hat eine Arbeitsunfähigkeit nach den Regeln des Bundeserziehungsgeldgesetzes nicht die generelle Folge, daß Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden. § 9 BUrlG bewirkt, daß der Urlaub unterbrochen wird, weil der Gesetzgeber davon ausging, daß während einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung der Urlaubszweck nicht erreicht wird. Eine solche Regelung, die den Beginn oder die Fortsetzung des Erziehungsurlaubs immer dann ausschließt, wenn eine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung besteht, hat das Bundeserziehungsgeldgesetz nicht vorgesehen.

Der dem § 9 BUrlG zugrundeliegende Gedanke kann auch nicht entsprechend auf den Erziehungsurlaub übertragen werden. Dessen Zweck, sich der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen, muß nicht deshalb unerreichbar werden, weil derjenige, der diese Betreuung übernommen hat, arbeitsunfähig erkrankt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwar Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, sie brauchen aber nicht oder nicht wesentlich die mit der Betreuung des Kindes verbundenen Aufgaben zu behindern. Im übrigen sieht das Gesetz einen interessengerechten Weg vor, wenn die Krankheit im Einzelfall dazu führt, daß die Betreuung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann. Dann kann nach § 3 Abs. 3 BErzGG die Bestimmung desjenigen geändert werden, der erziehungsgeldberechtigt sein soll. Geschieht dies, so kann nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 BErzGG der Erziehungsurlaub vorzeitig beendet werden; allerdings verbleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, zunächst das Arbeitsverhältnis mit einer eingestellten Ersatzkraft zu beenden.

b) Beginn und Lauf des Erziehungsurlaubs sind insbesondere nicht deshalb entfallen, weil die Arbeitsunfähigkeit bei Beginn des Erziehungsurlaubs bestanden hat. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, daß die Klägerin sich für ihre gegenteilige Auffassung nicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. November 1984 - 3 RK 19/83 - (DB 1985, 874) stützen kann. In dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht ausgesprochen, daß ein Mutterschaftsurlaub nach § 8 a MuSchG, der mit Inkrafttreten des Bundeserziehungsgeldgesetzes nicht mehr anzuwenden ist, dann nicht beginnt, wenn sich die Frau in einer Behandlung im Krankenhaus befindet. Grundlage dieser Entscheidung war, daß nach § 8 a Abs. 3 MuSchG dann, wenn ein ordnungsgemäß verlangter Mutterschaftsurlaub aus einem von der Mutter nicht zu vertretenden Grunde nicht rechtzeitig angetreten werden konnte, dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt werden konnte. Dabei spielte eine Rolle, daß der Mutterschaftsurlaub nur im Anschluß an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG angetreten werden konnte. Eine solche Einschränkung kennt § 16 BErzGG nicht. § 16 Abs. 2 BErzGG spricht nur den Fall an, daß der Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig verlangt werden kann, wenn er sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 MuSchG anschließen soll. Wenn hierfür ein von dem Arbeitnehmer nicht zu vertretender Grund vorliegt, kann das Urlaubsverlangen innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachgeholt werden.

Schon diese unterschiedliche Gesetzeslage steht der Ansicht der Klägerin entgegen, die Grundsätze der angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts seien weiter anzuwenden. Die Erwägungen des Bundessozialgerichts beruhen darauf, daß § 8 a Abs. 3 MuSchG nicht nur eine Regelung für den Fall enthielt, daß eine Mutter den Mutterschaftsurlaub nicht rechtzeitig verlangen konnte, sondern auch für den Fall, daß sie den Urlaub nicht rechtzeitig antreten konnte. Letzteres sollte sie nachholen können; daraus folgt nach Meinung des Bundessozialgerichts, daß auch bei einem rechtzeitigen Verlangen die Zeit im Anschluß an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG nicht unbedingt als Mutterschaftsurlaub gelten muß. Weiter hat das Bundessozialgericht ausgeführt: "Hätte ein rechtzeitiges Verlangen unter allen Umständen zur Folge, daß sich der Schutzfrist der Mutterschaftsurlaub anschließt, so wäre eine auf die nicht rechtzeitige Geltendmachung beschränkte Regelung ausreichend gewesen" (vgl. DB 1985, 874).

Hinzu kommt folgendes: Nach § 1 Abs. 5 BErzGG bleibt der Anspruch auf Erziehungsgeld unberührt, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen muß. Nach § 3 Abs. 3 BErzGG kann unter Eheleuten die Bestimmung des Berechtigten geändert werden, wenn aus einem wichtigen Grunde die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann. In beiden Fällen kann ein wichtiger Grund eine längere stationäre Krankenhausbehandlung oder eine sonstige Erkrankung sein, die den Umgang mit dem Kinde hindert. Für solche Umstände hat das Gesetz in den vorgenannten Regelungen Vorsorge getroffen. Bei - jedenfalls vorübergehender - Verhinderung bleibt der Anspruch auf Erziehungsgeld unberührt, und wenn der Ehegatte ebenfalls anspruchsberechtigt ist, kann ein Wechsel erfolgen, wobei dann der Erziehungsurlaub nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 BErzGG endet. Daher ist es auch von der Sache her nicht geboten, auf die auf § 8 a Abs. 3 MuSchG gestützten Erwägungen zurückzugreifen (wie hier im Ergebnis Grüner/Dalichau, BErzGG, Stand 1. Mai 1988, § 2 Anm. III 2; Meisel/Sowka, aaO, § 16 BErzGG Rz 5; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, aaO, § 16 BErzGG Rz 9, jeweils m. w. N.).

III. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beginn des Erziehungsurlaubs ab 17. April 1986 nicht deshalb entfallen, weil der Arbeitnehmerin K kein Erziehungsgeld mehr zugestanden hätte und deshalb eine Voraussetzung für den Anspruch auf Erziehungsurlaub fehlte.

1. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte und auch die Gerichte für Arbeitssachen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erziehungsgeld vorliegend nicht zu prüfen hätten, weil der Bescheid des Arbeitsamtes über die Bewilligung des Erziehungsgeldes wegen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und des Bezuges von Krankengeld nicht aufgehoben worden ist. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BErzGG könnten die Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungsurlaub durch Vorlage des Bewilligungsbescheides über das Erziehungsgeld dargelegt und bewiesen werden. Dies habe die Arbeitnehmerin hier getan. Ein den Anspruch auf Erziehungsgeld widerrufender Bescheid des Arbeitsamtes sei nicht ergangen. Deshalb müsse es für die Beurteilung der Frage, ob Anspruch auf Erziehungsurlaub bestehe, bei dem bindend gewordenen Bescheid verbleiben. Dem ist beizupflichten.

a) Für die so verstandene Bindungswirkung spricht nicht nur der Wortlaut, sondern, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Bundesrat (Drucks. 350/85, S. 14 zu Nr. 20) hatte vorgeschlagen, § 16 Abs. 5 Satz 1 wie folgt zu fassen: "Der Bewilligungsbescheid über das Erziehungsgeld begründet die Vermutung, daß Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht". Zur Begründung ist ausgeführt worden, damit solle klargestellt werden, daß der Anspruch auf Erziehungsgeld als Voraussetzung des Anspruchs auf Erziehungsurlaub in der Regel mit dem Bewilligungsbescheid über Erziehungsgeld bewiesen werden könne, ohne daß der Bescheid Feststellungswirkung für die Arbeitsgerichte hat. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu dieser Anregung des Bundesrates (Drucks. 10/4039, S. 3 zu Nr. 20) erklärt, sie stimme dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der Änderungsvorschlag würde dazu führen, daß dem Arbeitgeber eine von der Bewilligungsbehörde unabhängige Überprüfung der Voraussetzungen für den Erziehungsurlaub überlassen würde. Das würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, da Verwaltungsbescheide durch den Arbeitgeber überprüft werden könnten. Würde der Urlaub durch den Arbeitgeber nicht gewährt, dürfte auch kein Erziehungsgeld gezahlt werden.

b) Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 5 BErzGG und im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes mußte der Beklagte vorliegend davon ausgehen, daß der Arbeitnehmerin Erziehungsgeld nach dem Bescheid des Arbeitsamtes zustand und demgemäß der von ihr in Anspruch genommene Erziehungsurlaub ab 17. April 1986 lief. Insoweit verblieb es bei der durch § 39 SGB X (= § 43 VwVfG) vorgeschriebenen Verbindlichkeit von Verwaltungsakten, soweit diese nicht nichtig sind (ebenso zur Bedeutung des § 15 Abs. 5 BErzGG Halbach, DB 1986, Beilage Nr. 1 S. 4; Wiegand, BErzGG, Stand März 1987, § 16 Rz 26; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, aaO, § 16 BErzGG Rz 20; Gröninger/Thomas, aaO, § 15 Rz 7; a. A. Meisel/Sowka, aaO, § 16 Rz 28).

2. Selbst wenn der Bescheid über das Erziehungsgeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 17. April bis 3. Juni 1986 aufgehoben worden wäre, hätte das der Klägerin nicht zum Erfolg ihrer Klage verholfen.

Richtig ist, daß für den vorbezeichneten Zeitraum zweifelhaft ist, ob der Arbeitnehmerin Erziehungsgeld zustand. Die Arbeitsunfähigkeit ist vor Beginn des Erziehungsurlaubs eingetreten. Das führt dazu, daß nach § 189 Abs. 2 Satz 2 RVO der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit des Erziehungsurlaubs nicht ruhte. Anders wäre es nur gewesen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Beginn des Erziehungsurlaubs begonnen hätte; dann sieht § 189 Abs. 2 Satz 1 RVO ein Ruhen des Anspruchs vor. Entsprechend der genannten Regelung hat die Klägerin für die Zeit ab 17. April 1986 Krankengeld gezahlt. Für die davorliegenden Tage der Arbeitsunfähigkeit ist davon auszugehen, daß die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld bezogen hat und daneben Krankengeld nicht gewährt wurde (§ 200 Abs. 1 RVO). Daraus ergeben sich wiederum Folgerungen für den Anspruch auf Erziehungsgeld. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BErzGG setzt der Anspruch auf Erziehungsgeld voraus, daß der Berechtigte keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Hierzu bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 1 BErzGG, daß einer vollen Erwerbstätigkeit der Bezug einer der in Satz 2 genannten Leistung gleichsteht, wenn der Bemessung dieser Leistung ein Arbeitsentgelt für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes zugrunde liegt. Krankengeld gehört zu den Leistungen im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Das Krankengeld, das der Arbeitnehmerin K von der Klägerin gewährt wurde, ist unstreitig auch nach einer Beschäftigung bemessen worden, die mehr als kurzzeitig im Sinne des § 102 AFG war. Die materielle Rechtslage beinhaltet demnach, daß wegen des Bezuges von Krankengeld kein Anspruch auf Erziehungsgeld bestand. Auch wenn dies zu einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides geführt hätte, wäre der Lauf des Erziehungsurlaubs davon nicht berührt worden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub wird durch eine vor seinem Beginn eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers jedenfalls dann nicht betroffen, wenn der Anspruch auf Erziehungsgeld zu dem Zeitpunkt gegeben war, zu dem der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber den Erziehungsurlaub verlangt hat. Auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs ist deshalb abzustellen, weil der Arbeitgeber prüfen muß, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 15 BErzGG erfüllt sind und er deshalb, wenn im übrigen die Frist für die Geltendmachung nach § 16 BErzGG gewahrt ist, für die Zeit ab Beginn des Erziehungsurlaubs mit dem Ausfall des Arbeitnehmers rechnen muß. Dem Arbeitgeber soll damit auch ermöglicht werden, für den im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer eine Ersatzkraft einzustellen. Um dies im Interesse der Unterbringung von Arbeitslosen zu erleichtern, hat das Bundeserziehungsgeldgesetz in § 21 eine besondere Vorschrift über den Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages aufgenommen und in Verbindung mit der in § 16 BErzGG geregelten Beendigung des Erziehungsurlaubs vorgesehen, daß das Beschäftigungsverhältnis der Ersatzkraft so beendet werden kann, daß bei einem vorzeitigen Ende des Erziehungsurlaubs für den Arbeitsplatz nicht zwei Arbeitnehmer vergütet werden müssen. Deshalb ist auch der Arbeitnehmer, der Erziehungsurlaub beansprucht hat, an seine Erklärung gebunden, und nach § 16 Abs. 3 und Abs. 4 BErzGG kann der Erziehungsurlaub vorzeitig nur unter den dort genannten Voraussetzungen beendet werden (vgl. zum Ganzen auch BT-Drucks. 10/3792, S. 19 f., Begründung zu § 16).

Auch wenn nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BErzGG Anspruch auf Erziehungsgeld nur hat, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BErzGG einer vollen Erwerbstätigkeit der Bezug einer der in Satz 2 genannten Leistungen (u. a. Krankengeld) gleichsteht, wenn sie nach einem Arbeitsentgelt für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung bemessen wird, kann das aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht dazu führen, den Anspruch auf Erziehungsurlaub zu verneinen, obgleich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BErzGG der Anspruch auf Erziehungsurlaub von dem auf Erziehungsgeld abhängt. Wenn der Anspruch vom Arbeitnehmer ordnungsmäßig geltend gemacht und zu diesem Zeitpunkt auch begründet war, ist der Anspruch auf Erziehungsurlaub verbindlich begründet, und zwar sowohl für den Arbeitnehmer wie für den Arbeitgeber (ebenso Meisel/Sowka, aaO, § 16 BErzGG Rz 4; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, aaO, § 16 BErzGG Rz 3; Wiegand, aaO, § 16 Rz 4). Hierzu ist auch auf § 16 Abs. 3 BErzGG hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung endet der Erziehungsurlaub nicht dadurch, daß der Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Hierzu muß auch der Fall gerechnet werden, daß wegen des Bezugs von Krankengeld kein Erziehungsgeld zu zahlen ist. Auf Beginn und Lauf des Erziehungsurlaubs kann sich dies nicht auswirken. Nur so lassen sich die in der gesetzlichen Regelung angelegten möglichen Wertungswidersprüche aufgrund der Abhängigkeiten der verschiedenen Ansprüche vermeiden (ebenso Töns, BB 1986, 727, 732; ferner Grüner/Dalichau, BErzGG, aaO; Gröninger/Thomas, aaO, § 15 Rz 18 und § 16 Rz 7; Meisel/Sowka, aaO, § 15 BErzGG Rz 34; Sbresny-Uebach, AR-Blattei, D, Erziehungsurlaub I, I Übersicht F II; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, aaO, § 16 Rz 9; Winterfeld, Mutterschutz und Erziehungsurlaub, Teil M, Rz 371; a. A. Spitzenverbände der Krankenkassen in BKK 1986, 50 und AOK-Bundesverband in BKK 1986, 381).

b) Zu erwägen wäre ferner, ob man nicht zu dem gleichen Ergebnis durch einschränkende Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BErzGG kommen muß. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 BErzGG, die einer vollen Erwerbstätigkeit den Bezug einer der genannten Leistungen gleichstellt, wenn der Bemessung der Leistung ein Arbeitsentgelt für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung zugrunde liegt, regelt das Nebeneinander von Einkommensersatzleistungen und Erziehungsgeld und versagt den Anspruch auf die letztgenannte Leistung. Zutreffend führen Zmarzlik/Zipperer/Viethen (aaO, § 2 BErzGG Rz 39) aus, zwischen den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Einkommensersatzleistungen, Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub bestünden enge Wechselwirkungen, weil Erziehungsurlaub grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden kann, wenn Anspruch auf Erziehungsgeld besteht (§ 15 Abs. 1 BErzGG), Erziehungsgeld nur derjenige erhält, der keine Einkommensersatzleistung bezieht (§ 2 Abs. 2 BErzGG), und die Einkommensersatzleistung während des Erziehungsurlaubs ruht (§ 189 Abs. 2 Satz 1 RVO). Es sei deshalb zuerst zu fragen, ob ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht, weil in diesem Fall die Einkommensersatzleistung im Regelfall ruht; ruht sie nicht, sei zu klären, ob neben ihr Erziehungsgeld zu zahlen ist.

Bei einer solchen Prüfung ergibt sich, daß an sich bei Arbeitsunfähigkeit während des Erziehungsurlaubs der Anspruch auf Krankengeld ruht (§ 189 Abs. 2 Satz 1 RVO), der Anspruch auf Erziehungsgeld wird in diesem Falle nicht berührt. Von dem genannten Ruhen der Einkommensersatzleistung während des Erziehungsurlaubs macht § 189 Abs. 2 Satz 2 RVO eine Ausnahme dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des Erziehungsurlaubs eingetreten ist. In diesem Falle geht die Vorschrift des § 189 Abs. 2 Satz 2 RVO davon aus, daß der Erziehungsurlaub nicht berührt wird. Nach § 189 Abs. 2 Satz 1 RVO ruht während des Erziehungsurlaubs der Anspruch auf Krankengeld. Wenn es dann in Satz 2 heißt, dies gelte nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Erziehungsurlaubs eingetreten ist, so besagt dies, daß trotz des Bestehens von Erziehungsurlaub der Anspruch in diesem Falle nicht ruht. Wenn es richtig wäre, daß der Anspruch auf Krankengeld wegen § 2 Abs. 2 BErzGG den Anspruch auf Erziehungsurlaub beseitigt, wäre § 189 Abs. 2 Satz 2 RVO, soweit er hier zu behandeln ist, gegenstandslos, weil der Anspruch auf Krankengeld sich schon nach den allgemeinen Regeln richten würde. Besteht demgemäß der Erziehungsurlaub und ist nach § 189 Abs. 2 Satz 2 RVO auch ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit gegeben, so führt § 2 Abs. 2 BErzGG nur dazu, den Anspruch auf Erziehungsgeld entfallen zu lassen.

Geht man davon aus, daß § 2 Abs. 2 BErzGG nur das Verhältnis der genannten Leistungen zum Erziehungsgeld regelt, jedoch der Arbeitnehmer, der Krankengeld nach § 189 Abs. 2 Satz 2 RVO beziehen kann, sich im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 BErzGG der Betreuung seines Kindes widmen kann, wenn er Erziehungsurlaub beantragt hat, dann könnte § 15 Abs. 1 Satz 1 BErzGG einschränkend wie folgt interpretiert werden: "Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn sie einen Anspruch auf Erziehungsgeld haben oder nur deshalb nicht haben, weil sie eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 beziehen oder weil das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 2) übersteigt". Gerade auch die Lösung des Anspruchs auf Erziehungsurlaub vom Erziehungsgeld, soweit dieses von der Einkommenshöhe abhängig ist, läßt, insbesondere wenn man die sonstigen Gesamtumstände berücksichtigt, die entsprechende einschränkende Auslegung des § 15 zu. Auch Zmarzlik/Zipperer/Viethen (aaO, § 2 Rz 51) gehen ohne weiteres davon aus, daß trotz Erziehungsurlaubs Krankengeld bezogen wird, wobei dann nach § 2 Abs. 2 allerdings kein Anspruch auf Erziehungsgeld bestehen soll.

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog

Werner Dr. Stadler

 

Fundstellen

BAGE 59, 62-73 (LT1-3)

BAGE, 62

BB 1989, 354-355 (LT1-3)

DB 1988, 2365-2367 (LT1-3)

SteuerBriefe 1989, 82-82 (K)

EBE/BAG 1988, 28-32 (LT1-3)

ARST 1989, 54-54 (LT1-3)

ASP 1988, 429 (K)

DOK 1989, 154-154 (S1-2)

DOK 1989, 391 (LT1-3)

EEK, I/960 (ST1-4)

JR 1989, 308

JR 1989, 308 (L1-3)

NZA 1989, 13-16 (LT1-3)

RdA 1988, 383

RdA 1989, 128

SAE 1989, 103-106 (LT1-3)

SKrV 1989, Nr 4, 19 (K)

SKrV 1989, Nr 6, 29 (K)

USK, 8870 (OT)

WzS 1989, 94 (K)

WzS 1992, 762 (L)

ZTR 1989, 32-34 (LT1-3)

AP § 15 BErzGG (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, ES 680 Nr 1 (LT1-3)

AR-Blattei, Erziehungsurlaub Entsch 1 (LT1-3)

BKK 1989, 165-170 (KT)

ErsK 1991, 506-508 (KT)

EzA § 16 BErzGG, Nr 1 (LT1-3)

EzBAT § 37 BAT, Nr 12 (LT1-3)

PERSONAL 1989, 287-288 (LT1-3)

SGb 1988, 548 (K)

SVFAng Nr 54, 29 (1989) (K)

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