Rz. 33

Die Elterngeldstelle kann dem Arbeitgeber gegenüber durch VA regeln, dass und mit welchen erforderlichen Angaben, er die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen oder Daten nach Abs. 2 zu übermitteln hat. Es ist zulässig und sachgerecht, das Auskunftsersuchen mit einer angemessenen Frist zur Vorlage der Bescheinigung zu verbinden. Der Erlass eines VA wird insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Arbeitgeber einer schlichten Anforderung (Verlangen) nicht nachkommt oder wenn Streit über die Berechtigung besteht, eine Bescheinigung zu fordern. Ein solcher VA kann, da Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, alsbald Grundlage der Vollstreckung des Auskunfts- oder Übermittlungsverlangens sein. Der VA, mit dem die Behörde vom Arbeitgeber die Vorlage von Bescheinigungen verlangt, kann ggf. mit einer Bußgeldandrohung nach § 14 Abs. 2 BEEG verbunden werden.[1]

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