Rz. 27

Nach § 8 Abs. 2 kann die Elterngeldstelle die Bewilligung von Elterngeld unter den Vorbehalt des Widerrufs (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) stellen. Die Regelung ist unglücklich. § 8 Abs. 2 ermächtigt die zuständige Behörde nicht dazu, den Bewilligungsbescheid über Elterngeld zu beseitigen, sondern schafft lediglich die Möglichkeit, einen Widerrufsvorbehalt als Nebenbestimmung zu erlassen, der Voraussetzung für einen (späteren) Widerruf ist. Ein Widerruf i. S. d. § 47 Abs. 1 SGB X wirkt aber nur für die Zukunft.[1] Nach § 26 Abs. 1 BEEG gelten aber die §§ 44-50 SGB X entsprechend[2], was deren ergänzende Anwendung neben § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i. V. m. § 8 Abs. 2 ermöglicht.

 

Rz. 28

Die Bewilligung von Elterngeld steht, wenn ein Widerrufsvorbehalt wirksam angebracht wurde, unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der Leistungshöhe bis hin zu einer vollständigen Ablehnung des Zahlungsanspruchs. Durch § 26 Abs. 1 BEEG i. V. m. §§ 45 bis 48 SGB X sind die Behörden ermächtigt, den Dauerverwaltungsakt der Bewilligung von Elterngeld zurückzunehmen oder aufzuheben, soweit dieser bereits anfänglich rechtswidrig war oder wegen Änderung der Verhältnisse nach seinem Erlass rechtswidrig geworden ist. Verfahrensrechtlich sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

  1. Eine Rücknahme kann nach § 45 SGB X erfolgen, wenn der eher seltene Fall vorliegt, dass die Bewilligung von Anfang an rechtswidrig war. Das kann sein, wenn der Bewilligungsbescheid erst während des Bezugszeitraums erlassen worden ist (z. B. § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG) und der Berechtigte zu dem Zeitpunkt schon Erwerbseinkommen bezogen hat. Nach Rücknahme der Bewilligung kann die Elterngeldstelle vom Berechtigten die Erstattung des zu viel gezahlten Elterngeldes verlangen (§ 50 SGB X).
  2. § 48 SGB X ist anzuwenden, wenn der Bewilligungsbescheid rechtmäßig erlassen worden ist (Bewilligung vor Bezugszeitraum oder Berechtigte sind noch nicht erwerbstätig), die Berechtigten aber später im Bezugszeitraum mehr als das angegebene Erwerbseinkommen erzielen.[3]
  3. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 8 Abs. 2 ist maßgeblich, wenn die Behörde nach Mitteilung des tatsächlich erzielten Einkommens (§ 8 Abs. 1 Satz 1) den Bewilligungsbescheid für die Zukunft anpassen will. Die jeweilige Leistung kann nur für die Zukunft angepasst werden.
  4. Wird die Erzielung von Einkommen nicht rechtzeitig bekannt und soll die Bewilligung rückwirkend aufgehoben werden, kann dies nur nach § 48 Abs. 1 SGB X geschehen, dessen Voraussetzungen bei Einkommenserzielung regelmäßig erfüllt sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X).[4] Nach rückwirkender Aufhebung der Bewilligung kann die zuständige Behörde von der oder dem Berechtigten Erstattung des zu viel gezahlten Elterngeldes verlangen (§ 50 SGB X).
[2] BMFJFS Richtlinien zum BEEG, Stand 12/2010, § 8.0, S. 123; § 8.2, S. 124.
[3] LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.10.2014, L 2 EG 10/13.
[4] Vgl. auch BT-Drucks. 19/24438 S. 33.

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