1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (1. BEEGÄndG) v. 17.1.2009[2] ist die Vorschrift zum 24.1.2009 in Abs. 2 geändert und um Abs. 3 ergänzt worden. Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[3] geändert. Zum 1.8.2012 ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgelds v. 15.2.2013[4] so angepasst worden, das die Regelungen nun auch für den Antrag auf Betreuungsgeld gelten. § 7 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (ElterngeldPlusG) v. 18.12.2014[5] neu gefasst und an die Einführung des Elterngeld Plus angepasst worden. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[6] zum 1.9.2021 ist § 7 durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEG ÄndG) v. 15.2.2021[7] geändert und redaktionell angepasst worden. Dabei ist der Wortlaut der Vorschrift auf Lebensmonate umgestellt, das Betreuungsgeld gestrichen und an die neuen Begriffe "Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus" angepasst worden.

 

Rz. 2

Die zuständigen Stellen der Länder führen das BEEG nach Art. 104a Abs. 3 GG im Auftrag des Bundes durch (Auftragsverwaltung i. S. d. Art. 85 GG), denn der Bund trägt nach § 12 Abs. 2 BEEG die Ausgaben für das Elterngeld allein. Die nach dem BEEG vorgesehenen Leistungen werden den Berechtigten (§ 1 BEEG) durch die Behörden der Länder (§ 12 Abs. 1 BEEG) erbracht. Die zuständigen Stellen können unter folgendem Link abgerufen werden: www.bmfsfj.de – Themen – Familie – Familienleistungen.

[1] BGBl I S. 2748.
[2] BGBl I S. 61.
[3] BGBl I S. 1878.
[4] BGBl I S. 254.
[5] BGBl I S. 2325.
[6] BGBl I S. 33.
[7] BGBl I S. 239.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 3

§ 7 regelt die formellen, zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen der Antragstellung. Zweck des § 7 Abs. 1 ist es, die Auszahlung von Elterngeld in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Grund der Leistung sicherzustellen.[1] Aufgrund ihrer zeitlich begrenzten Rückwirkung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ist die Antragstellung eine Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen des Rechts auf Elterngeld (§ 38 SGB I).[2] Das Antragserfordernis steht neben der Möglichkeit der Anzeige (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) von Ansprüchen durch eine (andere) berechtigte Person. Antrag und Anzeige sind zum Zweck der Koordinierung der Leistungen an inhaltliche Festlegungen geknüpft, um eine rechtmäßige Erbringung zu gewährleisten (vgl. § 5), wenn mehrere Berechtigte die Leistungen in Anspruch nehmen wollen. Die Regelungen zur Antragstellung betrifft die Inanspruchnahme von Basiselterngeld, Elterngeld Plus (§§ 1-4 BEEG) sowie Partnerschaftsbonus (§§ 4a-d BEEG), nicht aber die Inanspruchnahme der Elternzeit durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN).[3]

[2] Vgl. zur Frage der materiellen oder formellen Bedeutung der Antragstellung unten Rz. 18.
[3] Vgl. dazu § 16 BEEG sowie unten Rz. 51.

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