Rz. 1

Durch Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009[1] wurden die Sätze 2 und 3 des § 5 Abs. 1 zum 24.1.2009 aufgehoben. Deren Regelungsgegenstand war die Verbindlichkeit der im Antrag auf Bewilligung von Elterngeld getroffenen Entscheidung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Monatsbeträge (Satz 2) und die Möglichkeit der (einmaligen) Änderung in Fällen besonderer Härte (Satz 3). Inhaltlich modifiziert ist diese Regelung in § 7 Abs. 2 BEEG aufgegangen.[2] Im Übrigen blieb § 5 seit seiner Einführung zum 1.1.2007[3] unverändert. Auch durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[4] wurde § 5 nicht modifiziert.

 

Rz. 2

Seit dem Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013[5] fand sich § 5 im 3. Abschnitt "Verfahren und Organisation" wieder und galt auch bei der Inanspruchnahme von Betreuungsgeld. Soweit § 5 Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 18.12.2014[6] modifiziert wurde, handelte es sich um Folgeänderungen zur Einführung der neuen Leistungskomponenten des Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus.[7] Zuletzt hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[8] zu Änderungen des § 5 geführt. In Abs. 1 wurden aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes die Wörter "für Elterngeld oder Betreuungsgeld" gestrichen. Bei den Änderungen der Verweisungsnormen in Abs. 2 Satz 1 handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung der §§ 4 bis 4d. Die weiteren Änderungen des § 5 dienen der inhaltlichen Klarstellung und haben keine Auswirkung auf die Rechtslage.[9]

[1] BGBl. 2009 I S. 61.
[2] Vgl. BT-Drucks. 16/9415 S. 6.
[3] BGBl. 2006 I S. 2748.
[4] BGBl. 2012 I S. 1878.
[5] BGBl. 2013 I S. 254.
[6] BGBl. 2014 I S. 2325.
[7] BT-Drucks. 18/2583 S. 31.
[8] BGBl. 2021 I S. 239.
[9] BR-Drucks. 559/20 S. 30.

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