Rz. 5

Der Bezug von Elterngeld durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil und durch Personen, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BEEG einen Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. § 4d Satz 2 stellt insofern den Einklang mit den Vorschriften des Familienrechts, insbesondere der Regelungen zum Sorgerecht, her.[1] Es ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung Einschränkungen insofern, als der sorgeberechtigte Elternteil die Zustimmung für die gesamte Dauer oder auch nur für bestimmte Zeitabschnitte erteilen kann. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die einem Widerruf der Zustimmung entgegenstehen.[2]

[1] BT-Drucks. 16/1889 S. 24.
[2] Vgl. HK-MuSchG/Lenz/Wagner, § 4d, Rz. 2; Brose/Weth/Volk/Brose, § 4, Rz. 50.

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