Rz. 10

Auch bei der Unmöglichkeit der Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil kann ein Elternteil bei Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit für 2 Lebensmonate zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG beziehen. Das Vorliegen der Unmöglichkeit der Betreuung nach Abs. 1 Nr. 3 ist anhand objektiver Umstände zu ermitteln. Das Gesetz verlangt objektive Hinderungsgründe in der Person des anderen Elternteils[1] und nennt hierfür als Regelbeispiele eine schwere Krankheit oder Schwerbehinderung des anderen Elternteils, ohne hiermit ("insbesondere") eine abschließende Festlegung der Unmöglichkeitsgründe vorzunehmen. Sind medizinische Gründe für die Unmöglichkeit der Betreuung ausschlaggebend, soll auf die Vorlage eines ärztlichen Attests zurückgegriffen werden können.[2] Da sich der Gesetzgeber mit dem Begriff der "schweren Krankheit" für eine mit § 1 Abs. 4 BEEG identische Sprachregelung entschieden hat, ist dem Begriff die gleiche inhaltliche Bedeutung beizumessen. Der Begriff der Schwerbehinderung wird durch § 2 Abs. 2 SGB IX legal definiert.

 

Rz. 11

Die beispielhafte Aufzählung der Unmöglichkeitsgründe ergänzt die Gesetzesbegründung um die Fälle des Versterbens des anderen Elternteils sowie die Verbüßung einer Freiheitsstrafe.[3] Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber nicht die Fälle der schweren Krankheit oder Schwerbehinderung des Kindes in Abs. 1 Nr. 3 aufgenommen hat. Zwar mögen sich in solchen Fällen die Anforderungen an eine Betreuung verschieben; es sind allerdings keine Gründe dafür ersichtlich, dass den besonderen Betreuungsbedarfen nur durch ein Elternteil Rechnung getragen werden kann.

 

Rz. 12

Wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderer Tätigkeiten bleiben bei der Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung außer Betracht. Nach dem der Gesetzesbegründung zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers handelt es sich dabei um Fälle, in denen ein Elternteil ausnahmsweise keinen Anspruch auf Elternzeit hat, mit der Inanspruchnahme von Elternzeit seinen Arbeitsplatz gefährdet oder eine berufliche Auszeit sonst aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht gezogen wird.[4]

 

Rz. 13

Keine Unmöglichkeit der Betreuung liegt vor, wenn der andere Elternteil als Soldat im Ausland dient und aufgrund einer soldatenrechtlichen Regelung seinen Hauptwohnsitz nicht nach Deutschland verlegen kann, um die Betreuung des Kindes zu übernehmen.[5] Gleiches gilt bei anderweitigen familiären Aufgaben wie etwa einer Pflegetätigkeit.[6]

[2] BT-Drucks. 16/1889 S. 23.
[3] BT-Drucks. 16/1889 S. 23.
[4] BT-Drucks. 16/1889 S. 23.

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