Rz. 11

Abs. 5 ist eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass sich während oder nach Ende des Bezugs des Partnerschaftsbonus herausstellt, dass die Eltern die spezifischen Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus nicht in allen beantragten Lebensmonaten erfüllen bzw. erfüllt haben.[1]

 

Rz. 12

Nach der Gesetzesbegründung[2] sollen die betroffenen Eltern ihren Anspruch auf diejenigen Partnerschaftsbonusmonate, in denen sie die Voraussetzungen erfüllt haben, nicht verlieren. Deshalb regelt Abs. 5, dass die entstehenden Lücken im Bezug unschädlich für das Erfordernis des Bezugs des Partnerschaftsbonus in aufeinander folgenden Lebensmonaten gemäß Abs. 3 sind. Betroffene Eltern sollen auch einen möglicherweise nach Bezug des Partnerschaftsbonus geplanten Elterngeld Plus-Bezug ungehindert fortsetzen können. Abs. 5 legt daher zusätzlich fest, dass die durch Nichterfüllung einzelner Voraussetzungen entstehenden Lücken im Bezug für das allgemeine Erfordernis des ununterbrochenen Bezugs ab Lebensmonat 15 nach § 4 Abs. 1 Satz 4 BEEG unschädlich sind. Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander folgenden Lebensmonaten soll nach seinem Sinn und Zweck kontinuierliche Erwerbsverläufe und die Planbarkeit für Arbeitgeber begünstigen und zugleich die Verwaltungspraktikabilität gewährleisten. Die Regelung des ununterbrochenen Bezugs bezieht sich daher von ihrer Zielsetzung auf den Zeitpunkt der Planung der Lage und Verteilung der Elterngeldmonate. Treten während des Bezugs unvorhergesehene Umstände ein, die zur Nichterfüllung der Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus führen, sind Sinn und Zweck der Regelung daher nicht tangiert und eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt.

[1] BR-Drucks. 559/20 S. 29.
[2] BR-Drucks. 559/20 S. 29.

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