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Die Eltern können nach Abs. 3 den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen. Im Hinblick auf die sich aus Abs. 2 ergebende flexible Bezugsdauer des Partnerschaftsbonus stellt Abs. 3 klar, dass der Bezug grundsätzlich am Stück erfolgen soll. Stellt sich während des Bezugs heraus, dass der Partnerschaftsbonus nicht fortgeführt werden kann, können die Eltern im Wege der Antragsänderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BEEG den Bezug des Partnerschaftsbonus beenden. Zusätzlich gilt die Ausnahmeregelung des Abs. 5.[1]

[1] BR-Drucks. 559/20 S. 29.

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