Rz. 7

Nach Abs. 2 Satz 1 haben die Eltern je Elternteil Anspruch auf höchstens 4 Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. Sie können den Partnerschaftbonus nur beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens 2 Lebensmonate in Anspruch nehmen (Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 8

Abs. 2 eröffnet demnach die Möglichkeit eines flexiblen Bezugs des Partnerschaftsbonus zwischen 2 und 4 Monaten. Die Eltern können sich innerhalb dieser Bezugsdauer entscheiden, für wie lang sie den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Während des Bezugs können sie im Rahmen der Antragsänderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BEEG die Bezugszeit anpassen, wenn sie den Bonus kürzer oder länger als beantragt in Anspruch nehmen möchten.[1]

[1] BR-Drucks. 559/20 S. 29.

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