Rz. 3

Durch den Partnerschaftsbonus erfahren die Eltern, die sich gemeinsam um das Kind kümmern, eine längere Unterstützung.[1] Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus wurden im Vergleich zur vorherigen Fassung flexibilisiert. Aus der zuvor geltenden festen Bezugszeit von 4 Lebensmonaten wurde ein flexibler Bezug von 2 bis 4 Lebensmonaten. Der zulässige Stundenkorridor von zuvor 25 bis 30 Wochenstunden wurde auf 24 bis 32 Wochenstunden erweitert. Die grundsätzliche Regelung, nach der beide Eltern den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen können, ist aber erhalten geblieben. Arbeitgeber behalten auch mit der Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus die für sie notwendige Planungssicherheit. Antragsänderungen waren im Elterngeld bereits auch nach dem vor dem 1.9.2021 geltenden Recht zulässig. Die Elternzeit kann gegenüber dem Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund beendet werden. Unabhängig von den elternzeitrechtlichen Bestimmungen soll es Arbeitnehmern jedoch möglich sein, auch im Nachhinein noch den Partnerschaftsbonus zu verkürzen oder zu verlängern. Dies kann für Arbeitgeber auch von Vorteil sein.[2]

 

Rz. 4

Aus Abs. 1 ergeben sich die Voraussetzungen für den Bezug des Partnerschaftsbonus. Abs. 2 bis 5 erläutern die weiteren Bezugsmodalitäten (Höchstdauer, Mindestinanspruchnahmezeitraum, paralleler oder einseitiger Bezug, Ausnahmen vom aufeinander folgenden Bezug).

[1] BT-Drucks. 18/2583 S. 17 f.
[2] Vgl. BR-Drucks. 559/20 S. 28.

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