Rz. 1

§ 4b hat zuvor die Höhe des Betreuungsgeldes geregelt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[1] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den bisherigen Wortlaut des § 4b gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13[2], für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt wurde.[3]

 

Rz. 2

Der neue § 4b enthält Regelungen zum Partnerschaftsbonus, der zuvor in § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG a. F. geregelt war.[4]

[1] BGBl. I 2021 S. 239 ff.
[2] BGBl. I 2015 S. 1565.
[3] BR-Drucks. 559/20 S. 26.
[4] BR-Drucks. 559/20 S. 28.

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