Rz. 1
§ 4b hat zuvor die Höhe des Betreuungsgeldes geregelt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[1] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den bisherigen Wortlaut des § 4b gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13[2], für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt wurde.[3]
Rz. 2
Der neue § 4b enthält Regelungen zum Partnerschaftsbonus, der zuvor in § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG a. F. geregelt war.[4]
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