Rz. 51

Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag zum Zwecke der Vereinfachung der Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 um ein Zwölftel gemindert. In monatsweiser typisierender Betrachtung wird damit nur der Teil der Einnahmen auf das Elterngeld angerechnet, der dasselbe Einkommen ersetzt wie das Elterngeld. Denn soweit die Einkommensersatzleistung bereits im Bemessungszeitraum bezogen wurde, kann sie typischerweise nicht dem Ersatz von Einkommen dienen, das das Elterngeld ausgleicht.[1]

 

Rz. 52

 
Praxis-Beispiel

Anrechenbare Entgeltersatzleistungen[2]

F bezieht im Bemessungszeitraum die ersten 8 Monate ein Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 1.500 EUR. Ein Arbeitsunfall führt in den letzten 4 Monaten des Bemessungszeitraums infolge der Reduzierung der Arbeitszeit zu einer Minderung des monatlichen Arbeitsentgelts auf 600 EUR. Gleichzeitig erhält F eine Entgeltersatzleistung i. H. v. monatlich 300 EUR über den Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes hinaus. Wie hoch ist der Anspruch der F auf Elterngeld?

Lösung:

In einem ersten Schritt ist ein durchschnittliches Einkommen im Bezugszeitraum zu bilden (8 Monate x 1.500 EUR + 4 Monate x 600 EUR : 12). Dieses durchschnittliche Einkommen beläuft sich auf 1.200 EUR. Der Elterngeldanspruch der F beträgt 67 % hiervon, demnach 804 EUR.

In einem weiteren Schritt kommt § 3 Abs. 1 Satz 3 zum Tragen. Die grds. auf das Elterngeld anzurechnende Entgeltersatzleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 – hier 300 EUR – wird für jeden Kalendermonat, in dem sie bereits im Bemessungszeitraum bezogen wurde, um ein Zwölftel gekürzt. Im vorliegenden Fall wurde die Entgeltersatzleistung im Bemessungszeitraum über 4 Monate bezogen, sodass der Anrechnungsbetrag i. H. v. 300 EUR um 4/12 zu kürzen ist. Angerechnet werden demnach auf das der F zustehende Elterngeld lediglich 200 EUR, sodass F Elterngeld i. H. v. 604 EUR erhält.

[1] BT-Drucks. 17/9841 S. 29.
[2] Nach BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 8/2023, Teil I, S. 185.

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