Rz. 39

§ 28 Abs. 3 Satz 3 BEEG in der ab 1.6.2022 geltenden Fassung regelt den Zeitpunkt, ab dem die erneuten Änderungen der Elterngeldanspruchsberechtigung für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer in § 1 Abs. 7 BEEG mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze Anwendung finden; nämlich für Entscheidungen, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31.5.2022 beginnen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Änderung der sog. "Ausländerklausel" des § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) BEEG ab dem Monat des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze Anwendung findet.[1]

[1] BT-Drucks. 20/1768 S. 37.

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