Rz. 2

Die Norm bezweckt die mit den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie einhergehenden Auswirkungen für Elterngeldberechtigte abzufedern. Im Einzelnen sehen die Normen Folgendes vor:

  • Abs. 1 ermöglicht das ausnahmsweise Aufschieben des Bezuges des Elterngeldes für Eltern, die in systemrelevanten Berufen tätig sind.
  • Abs. 2 ermöglicht das ausnahmsweise Aufschieben der Partnerschaftsmonate für Eltern, die in systemrelevanten Berufen tätig sind.
  • Abs. 3 ermöglicht das ausnahmsweise Erhalten der Partnerschaftsmonate.
  • Abs. 4 ermöglichte die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung von Einkommensersatzleistungen in den Elterngeldbezugsmonaten.

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