Rz. 1

Mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie v. 20.5.2020[1] wurde mit Rückwirkung ab 1.3.2020 eine Sonderreglung in § 27 BEEG neu geschaffen, die Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten oder die andere Einschränkungen hinnehmen mussten, das Meistern der unvorhersehbaren Ereignisse anlässlich der COVID-19-Pandemie erleichtern sollen. Als Folgeänderung ging mit der Neuregelung die Verschiebung der bisherigen Übergangsvorschriften des § 27 BEEG in § 28 BEEG einher (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie v. 20.5.2020). Abs. 4 wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) v. 3.12.2020[2] mit Inkrafttreten am 1.1.2021 geändert, indem die Sonderreglung verlängert, konkretisiert und an die allgemeine elterngeldrechtliche Systematik angepasst wurde.[3] Mit Art. 1 Nr. 24 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[4] wurden

  • mit Inkrafttreten am 1.9.2021 umsetzende und nicht mit einer Änderung der Rechtslage verbundene Folgeänderungen im Zuge der Neustrukturierung des § 4 BEEG in Abs. 1 eingefügt[5],
  • mit (rückwirkendem) Inkrafttreten am 28.5.2020 der besondere Vertrauensschutztatbestand im Hinblick auf den Bezug des Partnerschaftsbonus in Abs. 3 in zeitlicher Hinsicht ausgeweitet[6] und
  • mit Inkrafttreten am 1.9.2021 die befristete COVID-19-Pandemie bedingte Regelung zur ausnahmsweisen Nichtberücksichtigung von Einkommensersatzleistungen in den Elterngeldbezugsmonaten in Abs. 4 aufgehoben, weil mit Wirkung ab 1.9.2021 mit § 3 Abs. 1 Satz 4 BEEG eine dauerhafte Regelung desselben Inhalts statuiert wurde.[7]

Abs. 3 wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen v. 18.3.2022[8] mit (rückwirkendem) Inkrafttreten am 19.3.2022 (Verlängerung der Geltungsdauer der Vertrauensschutzregelung für den Bezug des Partnerschaftsbonus bis zum 23.9.2022) abermals geändert.[9]

[1] BGBl. 2020 I S. 1061.
[2] BGBl. 2020 I S. 2691, 2692.
[3] BT-Drucks. 19/24481 S. 20.
[4] BGBl. 2021 I S. 239, 244.
[5] BT-Drucks. 19/24438 S. 37.
[6] BT-Drucks. 19/26242 S. 18.
[7] BT-Drucks. 19/26242 S. 19.
[8] BGBl. 2022 I S. 473, 474.
[9] BT-Drucks. 20/1055, S. 12.

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