Rz. 18

Die Norm versetzt die mit der Ausführung des BEEG betrauten Behörden in die Lage, durch schlichten Realakt (vorläufige Zahlungseinstellung)[1] die Weitergewährung von Elterngeld auszusetzen, um so Überzahlungen vorzubeugen oder jedenfalls einzuschränken. Eines (Aufhebungs-)Bescheides bedarf es in diesem Stadium noch nicht.

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