Rz. 1
Die Vorschrift des § 23 unterscheidet sich deutlich von der bis zum 31.12.2006 geltenden Vorgängerbestimmung des § 23 Abs. 4 BErzGG, die eine Auskunftspflicht der Landesbehörden gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorsah, da nunmehr eine Bundesstatistik nach den hierzu geltenden Vorschriften des BStatG zu erfolgen hat. Die Vorschrift wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des BEEG v. 17.1.2009[1] um einen Abs. 2 ergänzt. Die Überschrift wurde neu gefasst und Abs. 2 geändert durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012.[2]
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