Rz. 6

Die Motivation des Arbeitnehmers für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts des § 19 ist letztlich gleichgültig. Der Gesetzgeber sah davon ab, bestimmte Gründe in Zusammenhang mit der Kindererziehung als Voraussetzung für die Ausübung des Kündigungsrechts vorzuschreiben. Der Arbeitnehmer muss die Gründe für die Kündigung daher dem Arbeitgeber auch auf Verlangen nicht mitteilen.[1] Macht der Arbeitnehmer aus Gründen von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch, die nicht im Zusammenhang mit dem Schutzzweck der Kindererziehung stehen, kann der Arbeitgeber eine solche Kündigung gleichwohl nicht als unzulässige Rechtsausübung zurückweisen.[2] Erhält ein Arbeitnehmer bspw. die Möglichkeit, zum Ende der Elternzeit zu einem anderen Arbeitgeber zu besseren Konditionen zu wechseln, so ermöglicht ihm § 19 den Wechsel mit der Kündigungsfrist von 3 Monaten, ohne dass der Arbeitgeber dies verhindern könnte.

[1] APS/Rolfs, § 19 BEEG, Rz. 9.
[2] KR/Kreutzberg-Kowalczyk, § 19 BEEG, Rz. 17.

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