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Auch das Sonderkündigungsrecht nach § 19 kann nur unter Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass auch hierfür die Schriftform des § 623 BGB zu beachten ist. Dies setzt nach § 126 Abs. 1 BGB voraus, dass das Kündigungsschreiben vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet ist. Eine Kündigung durch Telefax erfüllt die Schriftform nicht, da die dem Empfänger zugehende Erklärung nur eine Kopie des beim Absender verbleibenden Kündigungsschreibens darstellt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.1.2004, 10 Sa 475/03). Die elektronische Form ist nach § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen, sodass die Kündigung wirksam nicht durch E-Mail oder SMS erfolgen kann. Eine nicht der Schriftform entsprechende Kündigung ist formungültig und nach § 125 Satz 1 BGB unwirksam und nichtig. Sie muss zu ihrer Wirksamkeit formgerecht wiederholt werden. Daher ist dem Arbeitgeber in Fällen einer vom Arbeitnehmer nur mündlich oder nicht formgerecht ausgesprochenen Kündigung anzuraten, auf dem Ausspruch einer die Schriftform wahrenden Kündigung des Arbeitnehmers zu bestehen.

Wurde in Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag wirksam eine strengere Kündigungsform vereinbart, so muss auch diese beachtet werden. Allerdings liegt in der Vereinbarung einer Kündigung "durch eingeschriebenen Brief" nach Auffassung des BAG[1] nicht zwingend die Regelung einer Wirksamkeitsvereinbarung für die Kündigung, sondern nur eine Beweiserleichterung, sodass auch eine Kündigung durch normalen Brief wirksam ist. Zudem ist hier § 309 Nr. 13 BGB zu beachten, der eine strengere Form als die Schriftform in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt.

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