Rz. 14

Werden durch eine Handlung mehrere Bußgeldtatbestände nach Nr. 1 – 5 verwirklicht, wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Es handelt sich dabei um einen Fall von Tateinheit nach § 19 OWiG. Werden aber durch mehrere Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so kann jede Mitwirkungspflichtverletzung als mögliche Ordnungswidrigkeit geahndet werden.[1]

[1] Wiegand in: Grüner/Jung/Wiegand, BEEG-Kommenar, 24. EL, § 14, Rn. 12.

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