Rz. 10

Ordnungswidrig handelt nach Nr. 3, wer als Anspruchsteller oder Leistungsbezieher seine Mitwirkungspflichten verletzt. Eine Ordnungswidrigkeit nach Nr. 3 liegt vor, wenn erforderliche Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden (Verletzung von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1a BEEG). Ordnungswidrig nach Nr. 3 handeln ggf. nicht nur Personen, die Elterngeld beziehen, sondern ggf. auch die "andere Person", die, ohne Elterngeld zu beziehen, bestehenden Mitwirkungspflichten, die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I oder § 8 Abs. 1a BEEG ergeben können, nicht nachkommen. Dies gilt insbesondere für beide Bezieher des Partnerschaftsbonus. Dies ist auch angemessen, da der Partnerschaftsbonus als gemeinsamer Anspruch ausgestaltet ist. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, auch jeden Elternteil bußgeldrechtlich zu belangen, der seine Mitwirkungspflichten nach § 8 BEEG nicht erfüllt.[1]

 

Rz. 11

Anders als nach Nr. 2 besteht die Mitwirkungspflicht der Leistungsberechtigten und Partner nach Nr. 3 unabhängig von einer Konkretisierung durch die zuständige Stelle. Denn eine Person, die Sozialleistungen beantragt oder erhält, ist zu Angaben verpflichtet. Sie hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB I). Darüber hinaus ist ein Verfahrensbeteiligter "auf Verlangen" der zuständigen Behörde verpflichtet, der Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB I). Diese Mitwirkungspflichten meinen nicht die Einholung von Auskünften vom Arbeitgeber, denn von diesem kann die Behörde unmittelbar Auskünfte und Bescheinigungen verlangen.[2]

[1] Vgl. BR-Drucks. 355/14 S. 33.
[2] Vgl. oben Rz. 6.

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