Rz. 8

Der Tatbestand der Nr. 2 richtet sich an den oder die Arbeitgeber, der nach dem BEEG anspruchsberechtigten Personen (§ 9 Abs. 1 BEEG). Für die in Heimarbeit Beschäftigten sind Auftraggeber oder Zwischenmeister auskunftspflichtig (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 BEEG), sie sind auch Arbeitgeber i. S. d. Nr. 2. Ist eine juristische Person Arbeitgeber sind die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer als deren Organe verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann die Personalverantwortung auf einen Vertreter, etwa einen leitenden Angestellten übertragen. Bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft nimmt oftmals ein Generalbevollmächtigter, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter die Arbeitgeberfunktion wahr. Handelt eine Person, der die Personalverantwortung übertragen ist, hat dies zur Folge, dass diese Person ggf. Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 14 verantworten muss (§ 30 Abs. 1 OWiG), wenn ihr die Tat zurechenbar ist.[1]

 

Rz. 9

Der Tatbestand Nr. 2 ist verwirklicht, wenn eine auskunftspflichtige Person der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die in § 9 Abs. 1 BEEG genannten Angaben[2] nicht, falsch, unvollständig oder zu spät bescheinigt. Zu einer Auskunftspflichtverletzung kommt es nur, wenn die Behörde von einem Auskunftspflichtigen Angaben zu bestimmten Punkten "verlangt" und dadurch dessen Pflichten nach Inhalt, Umfang und Zeitpunkt konkretisiert hat. Die Behörde muss zwar nicht durch Verwaltungsakt oder schriftlich handeln, dies dürfte aber aus Gründen der Beweissicherung ratsam erscheinen.

[1] Vgl. oben Rz. 6.
[2] Vgl. Mutschler, § 9 BEEG, Rz. 17 f.

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