1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift die Grundsätze des früheren § 9 BErzGG auf und führt sie im BEEG allerdings nur eingeschränkt fort (vgl. auch § 27 Abs. 4 BEEG), weil Unterhaltspflichten bei Bezug von Erziehungsgeld im Regelfall gänzlich unberührt blieben. Zum 1.8.2013 ist die Vorschrift im Hinblick auf das Betreuungsgeld erweitert worden.[2] Zum 1.1.2015 ist § 11 durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (ElterngeldPlusG) v. 18.12.2014[3] an die Einführung des Elterngeld Plus angepasst worden. Mit der Fassung des BEEG v. 27.1.2015[4] ist § 11 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht worden. Durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEG ÄndG) v. 15.2.2021[5] ist die Vorschrift redaktionell an den Wegfall der Leistung Betreuungsgeld angepasst worden.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] Vgl. § 11 i. d. F. des Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes v. 15.2.2013, BGBl. I. S. 254.
[3] BGBl. I S. 2325.
[4] BGBl. I S. 33.
[5] BGBl. I S. 239.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Die Regelung verfolgt den Zweck, allen Berechtigten das Elterngeld, das Elterngeld Plus und die jeweils vergleichbaren Leistungen der Länder i. H. v. 300 EUR pro Monat oder in Fällen des Satzes 2 von 150 EUR pro Monat als verfügbares Einkommen zukommen zu lassen. Der Bezug von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen soll sich deshalb auch nicht auf die Höhe von Unterhaltspflichten auswirken. Ebenso wie die Leistungen dieses Abschnitts gegenüber bestimmten Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben (§ 10 BEEG), mindern oder erhöhen sie eine bestehende privatrechtliche Unterhaltspflicht nicht. Die Regelung vermeidet einerseits, dass der dem unterhaltsberechtigten Leistungsbezieher zustehende Betrag von 300 EUR durch Anrechnung auf den Unterhalt mittelbar aufgezehrt wird. Sie stellt auch sicher, dass der unterhaltspflichtige Berechtigte das Elterngeld bis zur Höhe von 300 EUR ohne Erhöhung seiner Unterhaltspflicht selbst beziehen kann. Die Einkommenssituation des Berechtigten soll sich während der Kinderbetreuungsphase in jedem Fall um bis zu 300 EUR verbessern.[1]

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist materiell eine unterhaltsrechtliche Regelung, die ihren Sitz allein wegen des Sachzusammenhangs im BEEG gefunden hat. Innerhalb der Vorschrift regelt Satz 1, bis zu welcher Höhe die Zahlung von Elterngeld und den vergleichbaren Leistungen der Länder die Unterhaltspflichten nicht berührt. Leistungen, die über diesen Betrag hinausgehen, werden bei den Unterhaltsansprüchen und -pflichten dagegen berücksichtigt. Satz 2 trifft eine entsprechende Regelung für den Fall, dass Elterngeld Plus (§ 4, § 4a BEEG) in Anspruch genommen wird. Satz 3 erstreckt die Garantie auch auf die nach Mehrlingsgeburten zu gewährenden Zuschläge. Satz 4 regelt abschließend Ausnahmen, in denen der unterhaltsrechtliche Schutz nach den Sätzen 1-3 nicht gilt.

[1] Vgl. auch § 10, Rz. 3.

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