Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift für das BEEG die Grundsätze der früheren §§ 8 Abs. 1, 9 BErzGG auf, die nach § 27 Abs. 4 BEEG übergangsweise weiter gelten. Der Vorschrift ist durch Art. 14 Nr. 4 HBeglG 2011 v. 9.12.2010[2] zum 1.1.2011 der Abs. 5 angefügt worden. Abs. 3 und 5 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[3] geändert. Abs. 6 wurde durch dieses Gesetz in die Vorschrift eingefügt. § 10 Abs. 1 und 2 ist zum 1.8.2013 durch das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes v. 15.2.2013[4] so geändert worden, dass die Regelungen nun auch auf das neu eingeführte Betreuungsgeld Anwendung finden. In § 10 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (ElterngeldPlusG) v. 18.12.2014[5] der Abs. 3 und 5 an das neu eingeführte Elterngeld Plus angepasst worden. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[6] ist auch § 10 ohne inhaltliche Änderungen gegenüber dem ElterngeldPlusG neu bekannt gemacht worden. § 10 ist durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEGÄndG) v. 15.2.2021[7] redaktionell angepasst worden. So ist der Begriff des Betreuungsgeldes gestrichen worden. In die Gruppe der nicht privilegierten Leistungen (Abs. 5) ist – zutreffend – auch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einbezogen worden. Durch Art. 12 Abs. 7 des Gesetzes vom 16.12.2022[8] ist in Abs. 5 der Satz 4 neu eingefügt worden, wonach Mutterschaftsgeld gem. § 19 MuSchG beim Elterngeld als Einkommen berücksichtigt wird.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] BGBl. I S. 1885; vgl. auch BT-Drucks. 17/3030 S. 48.
[3] BGBl. I S. 1878.
[4] BGBl. I S. 254.
[5] BGBl. I S. 2325.
[6] BGBl. I S. 33.
[7] BGBl. I S. 239.
[8] BGBl. I S. 2328.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge