Rz. 152

Eine Sonderstellung unter den Ausländern nehmen die Mitglieder der in Deutschland stationierten NATO-Streitkräfte ein.[1] Gleiches gilt für das "zivile Gefolge" (zur Begriffsbestimmung vgl. Art. I Abs. 1b NATO-Truppenstatut – im Folgenden: NATOTrStat) und die Angehörigen (s. Art. I Abs. 1c NATO-TrStat) der Mitglieder der Streitkräfte bzw. des "zivilen Gefolges". Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens (im Folgenden: NATOTrStatZA) sind (vorbehaltlich anderer Regelungen), zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht anzuwenden. Eine Anwendbarkeit des BEEG ist hingegen grds. zu bejahen, wenn der Angehörige eines NATO-Truppenmitglieds vor der Geburt des Kindes in Deutschland außerhalb der NATO-Streitkräfte Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit erzielt hat.[2]

 

Rz. 153

Der Antragsteller – sofern es sich bei ihm oder ihr um einen Ausländer bzw. eine Ausländerin handelt – muss indes die weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 7 erfüllen, wenngleich NATO-Truppenmitglieder, ziviles Gefolge und die jeweiligen Angehörigen nach Art. 6 Abs. 1 NATOTrStatZA vom Erfordernis der Erteilung eines Aufenthaltstitels befreit sind.[3] Denn der Aufenthalt eines NATO-Truppenmitglieds auf der Grundlage des NATOTrStat ist der Natur der Sache nach regelmäßig durch den zugrunde liegenden militärischen Auftrag bedingt und befristet. Dies gilt auch für eine abgeleitete Aufenthaltsposition seiner Angehörigen. Solche Aufenthaltspositionen können deshalb keine den Aufenthaltstiteln in § 1 Abs. 7 vergleichbare, auf Dauer angelegte individuelle Rechtsposition begründen, von der aber der Gesetzgeber den Bezug von Elterngeld bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern abhängig machen will.[4]

[1] Vgl. auch zum Ganzen KKW/von Koppenfels-Spies, § 1, Rz. 33.

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