Rz. 151

Abweichend von § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 sind minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer und Ausländerinnen unabhängig von ihrer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt. § 1 Abs. 7 Nr. 3 Alt. 1 nimmt Bezug auf Nr. 2 c) des § 1 Abs. 7 Satz 1 und damit auf die Aufenthaltstitel wegen humanitären und politischen Gründen nach §§ 23, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG. Die Privilegierung erfolgt, weil von einem minderjährigen Anspruchsberechtigten eine Erwerbstätigkeit zur Begründung des Leistungsanspruchs nicht zu verlangen ist.[1]

[1] BT-Drucks. 19/13436 S. 203; Brose/Weth/Volk/Brose, § 1 BEEG, Rz. 154.

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