Rz. 148

Nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ist der Besitz einer Blauen Karte EU (§ 18b AufenthG), einer ICT-Karte (§ 19 AufenthG), einer Mobilen-ICT-Karte (§ 19b AufenthG) oder einer Aufenthaltserlaubnis allein nicht ausreichend, um zu dem Kreis der nach dem BEEG Anspruchsberechtigten zu gehören. Es ist im Weiteren erforderlich, dass diese Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben. Darüber hinaus darf kein Fall der lit. a) bis c) des § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 vorliegen.

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