Rz. 90

Für bereits angenommene Kinder und solche, deren Annahme noch bevorsteht (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 die Vorschriften des BEEG mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunkts der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die tatsächliche Aufnahme in den Haushalt erfolgt, nicht aber, wann die Annahme Wirksamkeit erlangt.

 

Rz. 91

Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist notwendig, da der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in den Haushalt regelmäßig nicht mit dessen Geburt zusammenfällt. Insofern ersetzt das Elterngeld nicht das vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen, sondern das vor dessen Aufnahme erwirtschaftete. Auch der zur Ermittlung der Höhe des Elterngeldes herangezogene Bemessungszeitraum orientiert sich nicht an der Geburt des angenommenen Kindes, sondern konsequenterweise ebenfalls an dessen Annahme.

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