Rz. 71

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 ist auf diejenigen anwendbar, die vorübergehend eine nach § 123a BRRG oder § 29 BBG zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnehmen. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist im Gegensatz zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 nicht erforderlich.[1] Vielmehr kann die Zuweisung gegenüber all jenen erfolgen, die die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 BBG bzw. § 7 BeamtStG erfüllen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Staatsangehörigkeit kommen demnach auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, in Betracht (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1a-c BBG bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 1a-c BeamtStG).

[1] So u. a. auch Brose/Weth/Volk/Brose, § 1, Rz. 107.

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