Rz. 49

Während des Bezugs von Elterngeld sollen Betreuung und Erziehung des Kindes durch den Berechtigten im Vordergrund stehen und einen größeren Umfang einnehmen, als dies normalerweise bei gleichzeitiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Fall wäre.[1] Die Nachrangigkeit der Erwerbstätigkeit erreicht der Gesetzgeber, indem er nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dem jeweils Berechtigten aufgibt, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit auszuüben. Der damit verbundene Ausfall von Erwerbseinkommen wird durch die Zahlung des Elterngeldes teilweise kompensiert.[2] Wann ein Berechtigter "keine volle Erwerbstätigkeit" ausübt, definiert § 1 Abs. 6.[3]

[1] BT-Drucks. 16/1889 S. 18.
[2] BT-Drucks. 16/1889 S. 18.
[3] S. hierzu im Einzelnen Rz. 109 ff.

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