Der Wahlvorstand hat die Vorschlagsliste nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu prüfen, ob sie den vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG). Diese Prüfung sollte möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen vorgenommen werden. Die Frist darf jedoch überschritten werden, wenn die Verzögerung nicht verschuldet ist, etwa weil der Wahlvorstand sich hinsichtlich der Wählbarkeit der Bewerber oder der Wahlberechtigung der Unterzeichner noch erkundigen muss, oder weil er dem Verdacht der Ungültigkeit einer Vorschlagsliste (wegen der Erscheinungsform – etwa Überklebungen, Streichungen oder sonstige manipulative Veränderungen) zunächst nachgehen muss. Auf der anderen Seite muss der Wahlvorstand alles daran setzen, dass er seine Prüfung sofort beginnen und abschließen kann, wenn das Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge naht. Er hat dem Listenvertreter m.a.W. wenn irgendwie möglich noch Zeit für eine fristgerechte Korrektur zu geben.

Stellt sich bei der Prüfung der Zahl der erforderlichen Unterschriften heraus, dass ein Wahlberechtigter mehrere Listen mit seiner Unterschrift stützt, muss der Wahlvorstand ihn zur Erklärung auffordern, welche Unterschrift er aufrechterhält (§ 6 Abs. 5 WO BetrVG). Innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, hat der Wahlberechtigte zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen. Sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.

Die Prüfung kann im Übrigen zu drei Ergebnissen führen:

  1. Die Vorschlagsliste ist gültig,
  2. die Vorschlagsliste leidet an einem unheilbaren Mangel nach § 8 Abs. 1 WO BetrVG
  3. die Vorschlagsliste leidet an einem heilbaren Mangel im Sinne von § 8 Abs. 2 WO BetrVG.

Unheilbare Mängel nach § 8 Abs. 1 WO BetrVG

Unheilbare Mängel sind gegeben bei Vorschlagslisten,

  • die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
  • auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
  • die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.
  • Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht.

Tritt ein unheilbarer Mangel auf, hat der Wahlvorstand unmittelbar die Ungültigkeit des Wahlvorschlages festzustellen und dies dem Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. In diesen Fällen ist besondere Eile geboten, weil den Unterzeichnern (jedenfalls in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WO BetrVG) nach Möglichkeit die Gelegenheit gegeben werden muss, vor Ablauf der Einreichungsfrist eine neue, den Beanstandungen Rechnung tragende Vorschlagsliste einzureichen. Die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG, wonach die Vorschlagslisten von den wahlberechtigten Arbeitnehmern vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind, kann aber nicht verlängert werden.

Heilbare Mängel nach § 8 Abs. 2 WO BetrVG

Heilbare Mängel der Vorschlagsliste im Sinne von § 8 Abs. 2 WO BetrVG liegen vor, wenn

  • auf den Vorschlagslisten die Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 WO BetrVG bestimmten Weise bezeichnet sind (d. h. in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb),
  • wenn nicht alle Bewerber ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste schriftlich zugestimmt haben oder
  • wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichungen gemäß § 6 Abs. 5 WO BetrVG nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.

In diesen Fällen hat der Wahlvorstand die Beanstandung dem Listenvertreter ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zugleich hat er darauf hinzuweisen, dass die Mängel binnen einer Frist von drei Arbeitstagen seit Mitteilung der Beanstandung beseitigt werden müssen, wenn die Vorschlagsliste nicht ungültig werden soll. Diese Nachfrist läuft unabhängig davon, ob die allgemeine Einreichungsfrist (zwei Wochen) zwischenzeitlich abgelaufen ist.

Versäumt der Wahlvorstand eine Beanstandung, ist die mangelhafte Vorschlagsliste nicht ungültig. Denn § 8 Abs. 2 WO BetrVG sieht eine Beanstandung des Wahlvorstandes ausdrücklich als Unwirksamkeitsvoraussetzung vor. Die Liste wird dann zwar vom Wahlvorstand als gültig zu behandeln sein, allerdings liegt zugleich ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften im Sinne der Wahlanfechtungsvorschrift des § 19 Abs. 1 BetrVG vor. Maßgeblich für die Anfechtbarkeit ist dann die Kausalität des Wahlverfahrens für das Wahlergebnis (dazu die Kommentierung zu § 19 BetrVG).

Weitere gesetzlich nicht geregelte Mängel

§ 8 WO BetrVG regelt die Ungültigkeit von Vorschlagslisten nicht abschließend. So sind andere Ungültigkeitsgründe denkbar ...

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