Bei einer außerordentlichen Betriebsratswahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG führt der bisherige Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist (§ 22 BetrVG). Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet das Amt des bisherigen Betriebsrats. Auch wenn der Betriebsrat nicht mehr die erforderliche Mitgliederzahl aufweist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) oder der Betriebsrat zurückgetreten ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) und deshalb außerordentliche Wahlen anstehen, führt der Betriebsrat die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses weiter.

Wurde hingegen die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten oder der Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BetrVG), kommt die Weiterführung der Geschäfte nicht in Betracht, weil kein Betriebsrat mehr existiert. Wünschen die Arbeitnehmer weiterhin eine Vertretung, ist gem. § 17 Abs. 1 BetrVG vorrangig der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat zur Initiierung einer Betriebsratswahl durch Bestellung eines Wahlvorstands berufen. Bestehen derartige Gremien nicht oder bleiben sie untätig, so kann der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt werden; hierzu können (mindestens) 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (mindestens ein Gewerkschaftsmitglied unter den Arbeitnehmern, das nicht offensichtlich unrechtmäßig aufgenommen wurde) einladen (siehe § 17 Abs. 2 und 3 BetrVG). Unter Umständen wird ein Wahlvorstand auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt (§ 17 Abs. 4 BetrVG).

Entsteht Streit über den zulässigen Zeitpunkt einer Betriebsratswahl oder die Zulässigkeit einer außerordentlichen Betriebsratswahl, kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Es entscheidet im sogenannten Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2a Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG).

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