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Findet eine außerordentliche Betriebsratswahl statt, führt grundsätzlich der alte Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, § 22 BetrVG. Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet das Amt des bisherigen Betriebsrats. Auch im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG obliegt die Weiterführung der Geschäfte dem zahlenmäßig dezimierten Betriebsrat bzw. im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG dem zurückgetretenen Betriebsrat.

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nrn. 4 – 6 BetrVG kommt dagegen eine Weiterführung der Geschäfte nicht in Betracht, es existiert dann also kein Betriebsrat, auch nicht übergangsweise. Wünschen die Arbeitnehmer in diesen Fällen weiterhin eine Vertretung, ist gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG vorrangig der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat dazu berufen, die Betriebsratswahlen durch Bestellung des Wahlvorstandes zu initiieren. Besteht kein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder bleibt er untätig, erfolgt die Wahl eines Wahlvorstands in einer Betriebsversammlung, § 17 Abs. 3 BetrVG. Unter Umständen wird der Wahlvorstand auch auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt, § 17 Abs. 4 BetrVG.

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