Rz. 122a

Ein Gesetzesverstoß ist auch gegeben, wenn ein Arbeitnehmer, der die in § 37 Abs. 5 DSGVO geforderten Qualifikationen nicht besitzt, zum Datenschutzbeauftragten bestellt wird.[1]

 

Rz. 122b

Gleiches gilt für sonstige betriebliche Beauftragte, bei denen gesetzlich geforderte persönliche oder fachliche Qualifikationen vorhanden sein müssen, z. B. die Bestellung eines Immisionsschutzbeauftragten gem. §§ 55 Abs. 1a, Abs. 2, 58c Abs. 1 BImSchG.

[1] Fitting, § 99 Rz. 203.

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