Rz. 26

Eine Einstellung (im Hinblick auf den neuen Betrieb) liegt auch vor, wenn ein bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehender Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers versetzt wird.[1] Die Rückkehr des betroffenen Arbeitnehmers in den abgebenden Betrieb ist beteiligungsfrei, wenn sie bereits beim Betriebswechsel Gegenstand des durchgeführten Beteiligungsverfahrens war (BAG, Beschluss v. 18.10.1988, 1 ABR 26/87[2]).

[1] Vgl. Rz. 13.
[2] NZA 1989, 402.

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