Rz. 17

Ob ein entsprechendes Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 92 BetrVG eröffnet ist, richtet sich nach dem Gegenstand der Personalplanung. Grundsätzlich sind die entsprechenden Rechte des Betriebsrats nur dann gegeben, wenn durch die Personalplanung Auswirkungen auf die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu befürchten sind und es sich nicht lediglich um Fragen der wirtschaftlichen Unternehmensplanung handelt. So kann im Rahmen der Personalbedarfsplanung ein Beratungsrecht nur eröffnet sein, soweit die Planung Auswirkungen auf die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer haben kann, nicht aber wenn in Fragen unternehmerischer Absatz- und Produktionsplanung eingegriffen wird. Ein umfassendes Beteiligungsrecht besteht dagegen im Fall von Einsatz- oder Abbauplanungen, da es sich hier um Maßnahmenplanungen handelt, die jedenfalls Auswirkungen auf die Belegschaft haben. So auch im Fall der Personalentwicklungsplanung, bei der über § 92 BetrVG hinaus §§ 96-98 BetrVG zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 18

Dagegen besteht nur dann ein Beteiligungsrecht im Fall der Personalbeschaffungsplanung, soweit hier Arbeitnehmer des eigenen Betriebs betroffen sind, nicht aber, wenn es sich um externe Bewerber handelt. Hinsichtlich der Personalstrukturplanung besteht nur in Einzelfällen ein Beteiligungsrecht, da sich hier grundsätzlich keine Auswirkungen ergeben. Auch im Rahmen der Personalkostenplanung ergeben sich nur in konkreten Einzelfällen Beteiligungsrechte gemäß § 92 BetrVG. Daneben bestehen hier allerdings Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 87, 99, 102, 111 ff. BetrVG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge