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Auch wenn das Mitbestimmungsrecht nur die "Grundsätze" über das betriebliche Vorschlagswesen betrifft, kann der Arbeitgeber gleichwohl ein Vorschlagswesen nur mit Zustimmung des Betriebsrats einführen (BAG, Beschluss v. 28.4.1981, 1 ABR 53/79[1]; BAG, Urteil v. 20.1.2004, 9 AZR 23/03[2]).

Davon zu trennen ist die Frage, ob der Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung eines Vorschlagswesens hat. Das ist dann der Fall, wenn hierfür ein betriebliches Bedürfnis besteht, insbesondere, wenn der Arbeitgeber zu Verbesserungsvorschlägen auffordert oder sie prämiert.

Die Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen können Regelungen enthalten über

  • die Organisation des betrieblichen Vorschlagswesens,
  • das Verfahren innerhalb der Organisation,
  • die Teilnahmeberechtigung,
  • die Anmeldung oder Einreichung eines Verbesserungsvorschlags,
  • die Entscheidung über die Bestellung eines Beauftragten für das betriebliche Vorschlagswesen (nicht aber über die konkrete Person – das unterliegt § 99 BetrVG) oder
  • die Entscheidung über Aufgaben und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und über das Verfahren des Ausschusses oder
  • die Einrichtung von paritätischen Ausschüssen, die verbindlich die maßgeblichen Tatsachen festlegen sollen (BAG, Urteil v. 20.1.2004, 9 AZR 23/03).

Der Mitbestimmung unterliegen nur allgemeine Grundsätze für die Bemessung der Prämien, die Höhe der Vorschlagsprämie ist mitbestimmungsfrei (BAG, Beschluss v. 28.4.1981, 1 ABR 53/79[3]; BAG, Beschluss v. 16.3.1982, 1 ABR 63/80[4]).

[1] DB 1981, 1882.
[2] Nicht veröffentlicht.
[3] DB 1981, 1882.
[4] DB 1982, 1468.

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