1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die §§ 81 bis 86a BetrVG normieren Individualrechte des einzelnen Arbeitnehmers. Sie stehen im Zusammenhang mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts (§ 75 Abs. 2 BetrVG), und ergeben sich bereits aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sie gelten daher auch sowohl für Arbeitnehmer in nicht betriebsratsfähigen als auch in betriebsratslosen Betrieben.[1] Sie gelten auch für sog. Ein-Euro-Jobber[2] und für Leiharbeitnehmer, und zwar sowohl im Verhältnis zum Verleiher als auch zum Entleiher, was durch den Verweis in § 14 Abs. 2 Satz 3 AÜG klargestellt ist. Die Regelungen sind nicht abdingbar.[3]

[2] Engels, NZA 2007, 8.
[3] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 81 Rz. 2,

2 Allgemeine Unterrichtungspflicht

 

Rz. 2

Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs individuell zu unterrichten und über die von ihm erwartete Tätigkeit zu informieren. Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. z. B. BAG, Beschluss v. 27.6.2006, 1 ABR 35/05) wird der Begriff des Arbeitsbereichs durch die Aufgabe und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes umschrieben. Arbeitsbereich ist danach der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht (BAG, Beschluss v. 23.4.2000, 1 ABR 5/99). Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats und beschränkt sich auf eine Einweisung am konkreten Arbeitsplatz.

 
Hinweis

Die arbeitsplatzbezogene Unterrichtung im Sinne von § 81 Abs. 1 BetrVG ist zu trennen von Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne der §§ 96 ff. BetrVG, deren Durchführung nach § 98 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.

Während Maßnahmen der Berufsbildung dem Arbeitnehmer gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen sollen, bezieht sich die Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 BetrVG auf den Einsatz auf dem konkreten Arbeitsplatz und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die für die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen schon besitzt.[1]

Eine Berufsbildungsmaßnahme im Sinne der §§ 96 ff. BetrVG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer die für die Ausfüllung seines Arbeitsplatzes und seiner beruflichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschafft werden sollen, indem ihm gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die ihn zu einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen oder es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erhalten. Eine Maßnahme hat berufsbildenden Charakter, wenn der Arbeitnehmer durch die Teilnahme eine Zusatzqualifikation erwirbt, die ihn in die Lage versetzt, eine andere höherwertige Tätigkeit zu verrichten, bzw. er in die Lage versetzt wird, eine andere Tätigkeit auszuüben.[2]

Beispiele:

Eine pauschale Mitteilung und allgemeine Information, z. B. anlässlich des Vorstellungsgesprächs genügt nicht. Nicht erforderlich ist ein persönliches Tätigwerden des Arbeitgebers, ausreichend ist vielmehr eine Übertragung der Aufgaben auf die organisatorisch zuständige Person, in der Regel den Vorgesetzten des Arbeitnehmers, der die Unterrichtung vor der eigentlichen Arbeitsaufnahme durchführt. Es ist dem Arbeitgeber aber auch gestattet, aus Zweckmäßigkeitsgründen erst nach der Arbeitsaufnahme mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig über bestimmte Themen des Arbeitsbereiches zu unterweisen, z. B. in Form eines nur periodisch stattfindenden Kurses (BAG, Beschluss v. 23.4.1991, 1 ABR 49/90).

[1] Vgl. § 96 Rz. 3.
[2] Vgl. § 96 Rz. 7.

3 Belehrung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren

 

Rz. 3

Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen er bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwehr solcher Gefahren zu belehren. Die Regelung dient dem besonderen Schutz des Arbeitnehmers. „Belehrung” erfordert bereits begrifflich eine intensivere Aufklärung als die allgemeine Unterrichtung nach Abs. 1 Satz 1.

Der Arbeitnehmer muss vor Arbeitsaufnahme umfassend über die

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