Rz. 10

Soweit der Arbeitnehmer die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers aus § 81 BetrVG einklagen will, muss er dies im Urteilsverfahren nach § 2 ArbGG, §§ 46 ff. ArbGG tun.

Daneben steht dem Arbeitnehmer allerdings auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB zu, d. h. er kann seine Arbeitsleistung verweigern, ohne seinen Lohnanspruch zu verlieren, § 298 BGB, § 615 BGB.[1] Schließlich kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers aus § 280 BGB in Betracht; wenn eine Verletzung der Belehrungspflicht über die Unfall- und Gesundheitsgefahren zu Körper-, Gesundheits- oder Eigentumsverletzungen geführt hat, auch aus § 823 BGB.

Ein Verstoß gegen die Informations- und Erörterungspflicht führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer späteren Kündigung.[2]

Grobe Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 81 BetrVG kann der Betriebsrat im (Beschluss-)Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen.[3]

[1] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 81 Rz. 28.
[2] Richardi/Thüsing 17. Aufl. 2022, § 81 Rz. 22.
[3] Hierzu § 23 Rz. 27.

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