Rz. 64

Die (früher in Abs. 3 S. 2 geregelte) Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen wird zusammen mit der Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen in § 80 Abs. 4 geregelt. Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt nach dem durch das BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 eingeführten § 80 Abs. 4 BetrVG, § 79 BetrVG entsprechend.

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