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Beabsichtigt der Arbeitgeber nicht, den Auszubildenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, muss er dies dem Auszubildenden spätestens drei Monate vor dem regulären Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitteilen. Auch eine frühere Mitteilung ist möglich. Ist ein vorzeitiges Ablegen der Prüfung absehbar, verschiebt sich dieser Zeitpunkt entsprechend nach vorne. Der Betriebsrat ist dabei nicht zu beteiligen. Die Verletzung dieser Pflicht führt nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, jedoch kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, wenn der Auszubildende im Vertrauen auf seine Übernahme ein anderes Arbeitsverhältnis ablehnt.

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