Rz. 5

Die Regelung stellt ausdrücklich klar, dass der Betriebsrat nicht durch einseitige Handlungen in die Betriebsleitung eingreifen darf. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich rechtswidrig weigert, Betriebsvereinbarungen umzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

In einer Betriebsvereinbarung wurde vereinbart, dass die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13 Uhr genommen wird. Aus betrieblichen Gründen ordnet der Arbeitgeber ohne Abstimmung mit dem Betriebsrat an, dass sie für zwei Wochen nur von 13.15 Uhr bis 13.30 Uhr zu nehmen ist. Der Betriebsrat darf hier nicht etwa einen eigenen Aushang am Schwarzen Brett anbringen, in dem er eine entgegenstehende Anweisung erteilt. Er kann lediglich das Arbeitsgericht anrufen. Darüber hinaus ist die Weisung des Arbeitgebers gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern unwirksam.

Handelt der Betriebsrat diesem Verbot zuwider, begeht er eine Amtspflichtverletzung, die in schweren Fällen auch zu einer Auflösung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht führen kann. Der Arbeitgeber hat aber keinen Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat (BAG, Beschluss v. 17.3.2010, 1 ABR 95/08).

Die individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer Betriebsvereinbarung sind allerdings von den Arbeitnehmern selbst im Urteilsverfahren einzuklagen.

Verlangt der Betriebsrat aus eigenem Recht die Durchführung eines von einer Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans, ist eine Vollstreckung des Durchführungsantrags von der Bestandskraft des Sozialplans abhängig (BAG, Beschluss v. 22.1.2013, 1 ABR 92/11 zu einem parallel geführten Verfahren über die arbeitgeberseitige Anfechtung des Sozialplans – in diesem Fall musste die Rechtskraft dieser Entscheidung vor der Vollstreckung abgewartet werden).

 
Praxis-Beispiel

Ein Sozialplan sieht Abfindungszahlungen vor, die der Arbeitgeber nicht leistet. Hier darf der Betriebsrat nicht auf Zahlung an die einzelnen Arbeitnehmer klagen, sondern diese müssen selbst im Urteilsverfahren ihre Ansprüche geltend machen.

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