3.1 Freiwilliges Einigungsstellenverfahren

 

Rz. 20

Im Bereich des freiwilligen Einigungsverfahrens gem. § 76 Abs. 6 BetrVG steht den Betriebspartnern der Weg zur Einigungsstelle wegen sämtlicher Meinungsverschiedenheiten offen. Damit sind neben Regelungsstreitigkeiten auch Rechtsstreitigkeiten erfasst, soweit die Betriebspartner über den Gegenstand des Streits verfügen können (BAG, Beschluss v. 20.11.1990, 1 ABR 45/89). Das Einverständnis mit der Einigungsstelle ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf kann auch konkludent etwa durch den Rückzug der Einigungsstellenvertreter erfolgen. Ein Spruch im freiwilligen Einigungsstellenverfahren ersetzt die Einigung der Betriebspartner nur dann, wenn sie sich ihm von vornherein oder im Nachhinein unterwerfen.

3.2 Erzwingbares Einigungsstellenverfahren

 

Rz. 21

Die Fälle des erzwingbaren Verfahrens sind gesetzlich abschließend geregelt. Hier ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf Antrag von nur einer Seite.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Meinungsverschiedenheiten:

Zum Seebetriebsrat siehe § 116 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 8 BetrVG.

 

Rz. 22

Auch kann in Tarifverträgen über die gesetzlichen Regelungen hinaus für Meinungsverschiedenheiten die Einigungsstelle vorgesehen werden kann. Diese Ansicht hat sich in der Tarifpraxis vielfach niedergeschlagen, sodass die Zuständigkeit der Einigungsstelle gelegentlich auf tariflichen Normen beruht.

[1] Vgl. zur Abgrenzung zum Eil-Beschlussverfahren Korinth, S. 405 Rz. 36.

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