Rz. 69

Die Pflichten nach § 75 Abs. 2 BetrVG gelten für Arbeitgeber und Betriebsrat, ebenso wie für die einzelnen Betriebsratsmitglieder. Sie sind sowohl bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts als auch bei der Entscheidung der Einigungsstelle zu beachten (BAG, Urteil v. 25.4.2017, 1 ABR 46/15). Nicht in ihren Geltungsbereich fallen dagegen die einzelnen Arbeitnehmer des Betriebs. Sie sind jedoch aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Treuepflicht gehalten, die Persönlichkeitsrechte des Arbeitgebers nicht zu verletzen. Im Hinblick auf die Arbeitnehmer untereinander ergibt sich die Verpflichtung, gegenseitig die Persönlichkeitsrechte zu wahren, aus der Regelung des § 823 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung[1] ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein "sonstiges Recht" i. S. d. § 823 Abs. 1.

[1] Z. B. BGHZ 50, 136.

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