Rz. 39

Dieses Kriterium war bereits in § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG a. F. enthalten. Es geht über die Vorgaben der EU-Richtlinien, die durch das Umsetzungsgesetz in nationales Recht transformiert worden sind, ebenso wie über die Regelungen im AGG hinaus und stellt ein zusätzliches Differenzierungsmerkmal dar.

Danach darf kein Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer im Betrieb die (partei)politische Betätigung oder Einstellung sein. Dabei ist unerheblich, ob diese Betätigung rechtlich zulässig ist oder nicht, weil es nicht Sache von Arbeitgeber oder Betriebsrat ist, eine unzulässige politische Betätigung (z. B. für eine verbotene Partei) mit arbeitsrechtlichen Mitteln zu unterbinden.[1] Allerdings findet jede – auch eine zulässige – (partei)politische Betätigung, die im Betrieb erfolgt, ihre Grenzen in den bestehenden arbeitsrechtlichen Pflichten, insbesondere in der Pflicht zur Einhaltung des Betriebsfriedens.[2]

Neben der (partei)politischen Betätigung ist auch eine Differenzierung wegen gewerkschaftlicher Betätigung oder Einstellung untersagt. Dies ergibt sich auch bereits aus Art. 9 Abs. 3 GG, der auch den Bestand und die Tätigkeit der Koalition als solche garantiert (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z. B. Urteil v. Urteil/Beschluss v. 14.11.1995, AP Nr. 80 zu Art. 9 GG). Das Diskriminierungsverbot des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG geht weiter als das des § 75 BetrVG. Es ist nicht beschränkt auf die im Betrieb Tätigen, sondern erfasst z. B. auch Bewerber. Nach der Rechtsprechung des BAG (z. B. BAG, Urteil/Beschluss v. 2.6.1987, AP Nr. 49 zu Art. 9 GG; BAG Urteil/Beschluss v. 28.3.2000, AP Nr. 27 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung) darf der Arbeitgeber die Einstellung eines Bewerbers nicht davon abhängig machen, dass er aus der Gewerkschaft austritt. Auch darf er nicht von vornherein darauf hinweisen, dass er nur Arbeitnehmer einstellt, die nicht Gewerkschaftsmitglied sind. Gleiches gilt für Beförderungen. Auch den beruflichen Aufstieg darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht wegen dessen Gewerkschaftszugehörigkeit verwehren.[3]

Im Rahmen seiner Amtstätigkeit sind auch der Betriebsrat und seine Mitglieder dazu verpflichtet, nicht zwischen einzelnen Arbeitnehmern nach ihrer jeweiligen gewerkschaftlichen Zugehörigkeit zu differenzieren. Das Betriebsratsamt ist stets gewerkschaftsneutral auszuüben.[4]

[1] So auch GK-BetrVG/Kreutz, § 75 BetrVG Anm. 50.
[2] S. dazu § 74 Rz. 5 HBVO.
[3] Fitting/Engels, § 75 BetrVG Rz. 98.
[4] Fitting/Engels, § 75 BetrVG Rz. 98.

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